Der Bundesgerichtshof (BGH) musste unter dem Aktenzeichen VIII ZR 194/16 klären, ob Matratzen wegen ihrer Schutzhülle zu den versiegelten Produkten zählen, die sich nach der Rückgabe aus gesundheitlichen und hygienischen Gründen nicht mehr weiterverkaufen lassen und daher vom Widerruf ausgeschlossen sind.