Das OLG Brandenburg hat entschieden, dass ein Plattformbetreiber, der auf eine Schutzrechtsverletzung eines Nutzers konkret hingewiesen wird, in Erfüllung der ihm nach der BGH-Rechtsprechung obliegenden Pflichten, das Angebot löschen und den Nutzeraccount sperren darf. Der Plattformbetreiber ist weder verpflichtet, den Nutzer vor der Sperrung anzuhören noch zu prüfen, ob tatsächlich eine Rechtsverletzung vorliegt.