Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Kassel hat durch Urteil (Az. 1 K 2514/17.KS) entschieden, dass eine Beamtin, die bei der Stadt im Sachgebiet wirtschaftliche Jugendhilfe - Erziehungshilfe des Jugendamtes tätig ist, während der Dienstzeit ein Kopftuch tragen darf.

Bei einer Überprüfung durch das Veterinäramt waren in einem Kellerraum der Hautklinik der Medizinischen Fakultät der Universität Münster 36 Käfige mit insgesamt 77 Mäusen vorgefunden worden. Nach einem anonymen Hinweis hatte die Universität Münster eine Selbstanzeige über die unerlaubte Tierhaltung erstattet.

Eine Gruppe von Beamten eines Kölner Sondereinsatzkommandos unternahm eine Fahrt nach Südtirol, um das Ende der informellen Probezeit zweier jüngerer Beamter zu feiern. Dabei kam es zu sog. Aufnahmeritualen. Nach Bekanntwerden der Vorwürfe wurden Disziplinarverfahren gegen die beteiligten Beamten eingeleitet.

Im vorliegenden Fall wenden sich die Kläger als Halter der Hunde "Max" und "Eddy" gegen Bescheide des beklagten Landkreises Schaumburg, mit denen dieser die Gefährlichkeit der Hunde gemäß § 7 Abs.1 Satz 2 des Nds. Hundegesetzes festgestellt hatte.  

Eine Türkin aus Baden Württemberg beantragte einen Führerschein und reichte ein Foto mit einem Kopftuch ein. Sie erhielt ein Schreiben von der Behörde, dass sie bei Ihrer Vorsprache einen Ausweis und eine Bestätigung einer Moschee über das Tragen eines Kopftuches mitbringen solle (Kopftuchbescheinigung).

Im vorliegenden Fall lehnte die Berliner Polizeibehörde eine Bewerberin aufgrund ihrer Brustvergrößerung ab. Die Behörde befürchtete, es könnte im Polizeieinsatz durch Gewalteinwirkungen zur Beschädigung der Brustimplantate kommen und die Bewerberin deshalb vorzeitig wegen Dienstunfähigkeit pensioniert werden.

Gerade im Stadtgebiet von Osnabrück kommt es immer wieder vor, dass Bomben aus dem Zweiten Weltkrieg geräumt werden müssen. Dies ist regelmäßig mit hohen Kosten verbunden. Wer aber muss für diese Kosten aufkommen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass von der beseitigten Bombe gar keine Gefahr ausging?

Mit Urteil hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) entschieden, dass die Regelung in der Friedhofssatzung der Gemeinde Olching, die für Urnenbestattungen eine Ruhefrist von zwei Jahren vorsieht, gültig ist. Der Normenkontrollantrag einer Olchinger Bürgerin wurde abgelehnt.

Mit seiner Klage wandte sich der Kläger, ein Privatmann aus Trier, gegen die Erhebung von rückständigen Rundfunkbeiträgen durch den beklagten Südwestrundfunk (SWR). Er machte insbesondere geltend, dass die Rundfunkbeitragserhebung verfassungs­widrig und mit Unionsrecht unvereinbar sei.

Kommt der Eigentümer eines Grundstücks seiner Verpflichtung nicht nach, von seinem Anwesen auf öffentliche Straßen ragenden Bewuchs zu entfernern, so kann die Straßenbaubehörde von ihm die Erstattung der Kosten verlangen, die ihr durch Beauftragung eines Unternehmens mit der Beseitigung entstanden sind.