Dienstunfall - Ein Zeckenbiss und die darauf zurückzuführende Borrelioseinfektion kann ein Dienstunfall sein, wenn der Tag und Ort des Bisses hinreichend genau festgestellt werden kann und dies in Ausübung des Dienstes passiert ist.

Der Sachverhalt

Eine Lehrerin begleitete ihre Grundschüler anlässlich einer mehrtägigen Schulveranstaltung, die auf einem im Wald gelegenen Bauernhof stattfand. Auch während der Pausenzeiten, als die Kinder im Wald spielten, hatte die Lehrerin die Schüler zu beaufsichtigen und zu betreuen. Während einer solchen Pausenaufsicht wurde die Klägerin von einer Zecke gebissen. Einige Monate später wurde bei ihr eine auf einen Zeckenbiss zurückzuführende Borrelioseinfektion festgestellt und musste deswegen einige Tage im Krankenhaus behandelt werden.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage auf Anerkennung des Zeckenbisses und der daraus resultierenden Erkrankung als Dienstunfall stattgegeben. Das Oberverwaltungsgericht wies die Klage jedoch mit der Begründung ab, dass mit dem Zeckenbiss sich lediglich ein allgemeines Risiko verwirklicht habe, dem der spezifische Zusammenhang zum Dienst der Klägerin als Lehrerin fehle.

Datum und Ort sind hinreichend bestimmt

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts aufgehoben und die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen. Nach Feststellungen der Vorinstanzen seien das Datum und der Ort des Zeckenbisses hinreichend bestimmt. Damit seien die Anforderungen der gesetzlichen Regelung erfüllt, die sicherstellen sollen, dass über die Zurechnung eines Ereignisses zum dienstlichen oder persönlichen Bereich eines Beamten eindeutig entschieden werden könne. Zwar habe sich die Lehrerin zum Zeitpunkt des Bisses in der bewaldeten Umgebung des Bauernhofes aufgehalten. Diesem Umstand komme jedoch keine Bedeutung zu. Denn die Klägerin habe die Schulkinder auch während der Unterrichtspausen betreuen müssen. Damit habe sie sich aus dienstlichen Gründen im natürlichen Lebensraum von Zecken aufgehalten.

Gericht:
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. Februar 2010, Az. BVerwG 2 C 81.08

Quelle: Rechtsindex (ka) | BVerwG