Landesblindenhilfe - Erst einen Parkausweis für Blinde abholen und dann mit dem Auto davon fahren - das geht nicht, entschied das VG Stuttgart.  Dies führt auch zum Verlust der Bewilligung von Landesblindenhilfe und zur Rückforderung ausbezahlter Leistungen.

Bei dem im Jahr 1948 geborenen Kläger führte Diabetes zu einer Schädigung seiner Augen. Im April 2006 stellte das für Schwerbehindertenangelegenheiten zuständige Versorgungsamt fest, dass der Grad der Behinderung des Klägers wegen des Augenleidens 100 betrage und bescheinigte ihm im Dezember 2006 auch das Merkzeichen "Bl"für blind bzw. hochgradig sehbehindert. Bereits im Mai 2006 beantragte der Kläger bei dem dafür zuständigen Kreissozialamt die Bewilligung von Landesblindenhilfe und fügte eine augenärztliche Bescheinigung seines ihn behandelnden Augenarztes bei, wonach die Sehschärfe seiner Augen selbst mit Korrektur nur noch 1/50 (= 0,02) betrage. Daraufhin bewilligte der Landkreis dem Kläger monatliche Leistungen der Landesblindenhilfe in Höhe von 409,03 € ab Oktober 2006.
Als Schwerbehinderter mit dem Merkzeichen "Blind" hatte der Kläger unter anderem Anspruch auf Erstellung eines Parkausweises (für Begleitpersonen). Als der Kläger diesen Ausweis abholte, fiel der Sachbearbeiterin auf, dass der Kläger in ein Auto stieg und an dessen Steuer sitzend davonfuhr. Darauf veranlasste der Landkreis eine Observation des Klägers. Diese ergab, dass der Kläger in der Tat in zielstrebiger Weise Auto fahre.

Der dann mit einer Untersuchung beauftragte Landesblindenarzt kam in seinem Gutachten zum Ergebnis, beim Kläger liege keine dauerhafte Reduktion der Sehfunktion vor, die die Bewilligung von Landesblindenhilfe rechtfertige. Daraufhin nahm der Beklagte den Bewilligungsbescheid zurück und forderte vom Kläger die ausbezahlten Leistungen in einer Gesamthöhe von 2.045,15 € zurück.

Dagegen machte der Kläger geltend, nach einem weiteren Gutachten seines behandelnden Arztes sei die Sehschärfe tagesformabhängig und es sei bekannt, dass man auch mit einer Sehschärfe von unter 0,1 unfallfrei Autofahren könne. Auch habe er habe die ihm zugeflossenen Leistungen verbraucht.

Die 12. Kammer des Verwaltungsgerichts führte aus:

Der Rücknahme- und Rückforderungsbescheid sei rechtmäßig ergangen, da die Voraussetzungen für die Gewährung von Landesblindenhilfe an den Kläger nach dem Gutachten des Landesblindenarztes von Anfang an nicht vorgelegen hätten. Das Gutachten des den Kläger behandelnden Arztes sei nicht überzeugend.
Der Kläger könne sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen, so dass es unerheblich sei, dass er die ausbezahlten Beträge verbraucht habe. Denn der Kläger habe gewusst, dass ihm Blindenhilfe nicht zustehe. Zudem habe er auch während der Untersuchung durch den Landesblindenarzt arglistig getäuscht.

Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim zugelassen wird.

Verwaltungsgericht Stuttgart mit Urteil vom 26.11.2009 (Az.: 12 K 1614/09)
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