Flohmarkt - Einem Veranstalter wurde der Antrag auf Zulassung eines Flohmarktes an einem Sonntag mit der Begründung abgelehnt, dass die Durchführung des Markts zu Verkehrsbehinderungen führe. Daraufhin stellte der Veranstalter beim Verwaltungsgericht einen Eilantrag, die Behörde durch einstweilige Anordnung zu verpflichten, ihm die Zulassung zu erteilen. Die wurde jedoch vom Gericht abgelehnt, da die Durchführung des geplanten Markts gegen das rheinland-pfälzische Feiertagsgesetz verstoße.

Das Verwaltungsgericht Neustadt hat die Klage eines Veranstalters von Flohmärkten abgewiesen, nachdem dieser bereits im Juni dieses Jahres mit einem Eilantrag erfolglos geblieben ist (Siehe Pressemeldung Kein Flohmarkt an Sonn- und Feiertagen in Rheinland-Pfalz). Seine Klage, mit der er die Feststellung begehrt, dass die ablehnende Entscheidung der Kreisverwaltung rechtswidrig gewesen sei, blieb ohne Erfolg. Bei der heutigen mündlichen Urteilsverkündung gab der Vorsitzende Richter hierfür eine zusammenfassende Begründung und führte dabei aus:

Der gewerbsmäßigen Veranstaltung eines Flohmarkts an einem Sonntag stünden die Vorschriften des Landesfeiertagsgesetzes entgegen. Danach seien an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen alle öffentlich bemerkbaren Tätigkeiten verboten, die die äußere Ruhe beeinträchtigten oder dem Wesen des Sonn- und Feiertags widersprächen. Ein von einem gewerbsmäßigen Veranstalter organisierter Flohmarkt sei eine auf Warenumsatz gerichtete Marktveranstaltung, die nach ihrem äußeren Erscheinungsbild und ihrer inneren Zielrichtung einer typischerweise werktags stattfindenden gewerblichen Betätigung entspreche. Dies habe das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz so bereits mit Urteil vom 13. Januar 1988 (Az. 11 A 116/87) entschieden.

Das Feiertagsgesetz sieht keine Ausnahme vor

Zwar seien Tätigkeiten, die nach Bundes- oder Landesrecht zugelassen seien, von dem Verbot ausgenommen. Eine solche besondere bundes- oder landesrechtliche Zulassung von Flohmärkten, die von gewerblichen Veranstaltern durchgeführt würden, gebe es jedoch in Rheinland-Pfalz nicht. Insbesondere enthalte die Gewerbeordnung - wie vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschlüssen vom 17. Mai 1991 und 4. Dezember 1992 (Az. 1 B 43.91 und 1 B 194.92) entschieden - mit den Vorschriften der §§ 69, 69 a keine Regelung, die Gewerbetreibenden einen Anspruch auf Zulassung eines Marktes unter Befreiung vom landesrechtlichen Feiertagsschutz gewähre. Auch vermittle die Ausnahmeregelung des Landesfeiertagsgesetzes mit ihrem Verweis auf Bundesrecht kein landesrechtliches Marktprivileg.

Gegen das Urteil, dessen schriftliche Begründung noch nicht vorliegt, kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt werden.

Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 3. September 2009 - 4 K 668/09.NW

Quelle: Redaktion Rechtsindex | PM VG Neustadt
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