Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht hat entschieden, dass die Deutsche Umwelthilfe e.V. für Klagen gegen Typgenehmigungen für Kraftfahrzeuge nicht klagebefugt ist. Die erforderliche Befugnis lässt sich nach Ansicht des Gerichts weder aus dem Umweltrechtsbehelfsgesetz noch aus dem einschlägigen Europa- bzw. Völkerrecht herleiten.

Der Sachverhalt

Die Verfahren betrafen bestimmte Dieselfahrzeuge bzw. Dieselmotoren der zu den Verfahren beigeladenen Hersteller Opel und Volkswagen. Die Deutsche Umwelthilfe hatte sich mit ihren Klagen gegen das nach ihrer Auffassung unzureichende Vorgehen des Kraftfahrtbundesamtes gegen den Betrieb unzulässiger Abschalteinrichtungen für die Abgasreinigung bei den betroffenen Fahrzeugen gewendet.

Die Entscheidung

Das Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein hat in seinen Urteilen die Klagen als unzulässig angesehen. Die Deutsche Umwelthilfe als anerkannter Umweltverband sei für Klagen gegen Typgenehmigungen für Kraftfahrzeuge nicht klagebefugt. Diese nach dem Verwaltungsprozessrecht erforderliche Befugnis lässt sich nach Ansicht des Gerichts weder aus dem Umweltrechtsbehelfsgesetz noch aus dem einschlägigen Europa- bzw. Völkerrecht herleiten.

Juristisches Neuland

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung - der Vorsitzende sprach insoweit von "juristischem Neuland" - hat das Verwaltungsgericht die Berufung zum Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht sowie die Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen (einzulegen binnen eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils).

Gericht:
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht,
Aktenzeichen: 3 A 26/17, 3 A 30/17, 3 A 38/17, 3 A 59/17, 3 A 142/17

PM vom 13.12.2017
Rechtsindex - Recht & Urteile