Das Wohnmobil des Klägers erfüllt nicht die Voraussetzungen der für die Einfahrt in die Umweltzone erforderlichen Schadstoffgruppe. Eine Umrüstung ist nicht möglich. Der Kläger macht geltend, dass eine Ersatzbeschaffung nicht zumutbar sei und verlangt eine Ausnahmegenehmigung. Darüber hat nun das VG Gießen entschieden.

Der Sachverhalt

Der Kläger, der das Fahrzeug im August 2015 erworben hatte, machte geltend, er sei von der 2016 umgesetzten Umweltzone überrascht worden. Eine Ersatzbeschaffung sei ihm nicht zumutbar. Er hätte das Fahrzeug nicht angeschafft, hätte er von der kommenden Umweltzone gewusst.

Die Entscheidung

Dieser Argumentation folgte das Gericht nicht. Die Umweltzone beruhe auf dem Luftreinhalteplan des Umweltministeriums, der zwar erst im Januar 2016 ausdrücklich für die Stadt Marburg eine Umweltzone festgesetzt habe. Bereits seit dem Jahr 2014 sei aber die Einrichtung der Umweltzone auch Gegenstand der Diskussion im Stadtparlament gewesen, so dass eine überraschende Entscheidung darin nicht liege.

Der Luftreinhalteplan sehe zudem Ausnahmemöglichkeiten vor. Jedoch erfülle der Kläger die Voraussetzungen dafür nicht. Die vorgesehene Stichtagsregelung im Luftreinhalteplan für den Erwerb eines technisch nicht mehr umrüstbaren Fahrzeuges sei der 1. August 2014. Darüber hinaus müsse der Erwerb eines Ersatzfahrzeuges unzumutbar sein, was nur anzunehmen sei, wenn das Einkommen unter der Pfändungsfreigrenze liege.

Da der Kläger auch diese Voraussetzungen nicht erfülle, genieße er keinen Bestandsschutz. Den weiteren Einwand des Klägers, durch die Stadtautobahn, die nicht in der Umweltzone liege, entstehe eine viel höhere Umweltbelastung, ließ das Gericht ebenfalls nicht gelten. Die Messung der Luftbelastung mit Stickstoffoxiden, die Grund für die Einrichtung der Umweltzone gewesen sei, habe gerade in der Innenstadt den höchsten, die Grenzwerte überschreitenden Wert ergeben.

Gericht:
Verwaltungsgericht Gießen, Urteil vom 17.11.2017 - 6 K 4419/16.GI

VG Gießen, PM 17/2017
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