Der Kläger bot dem WDR an, dass er die festgesetzten Rundfunkbeiträge in bar bezahlen werde. Der WDR lehnte ab, da die Beiträge nur bargeldlos entrichtet werden können. Der Kläger macht geltend, das Bundesbankgesetz definiere Eurobanknoten als einziges unbeschränktes Zahlungsmittel. Daraus ergebe sich ein Recht, jegliche Forderung in bar erfüllen zu dürfen.

Der Sachverhalt

Nach der Beitragssatzung des WDR - wie auch nach den Beitragssatzungen der anderen Landesrundfunkanstalten - können Beitragsschuldner die Rundfunkbeiträge nur bargeldlos (in Form einer SEPA-Lastschrift, Einzelüberweisung oder Dauerüberweisung) entrichten.

Hiergegen wandte sich der Kläger, der der damaligen GEZ bis zum Jahr 2012 eine Einzugsermächtigung erteilt und im Jahr 2014 bereits unter Berufung auf die seiner Meinung nach gegebene Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages erfolglos in zwei Instanzen gegen Beitragsbescheide für frühere Zeiträume geklagt hatte.

Die Entscheidung

Das Verwaltungsgericht Köln hat die Klage abgewiesen. Den Antrag des Klägers, die Berufung gegen dieses Urteil zuzulassen, hat der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts jetzt abgelehnt.

Es sei bereits zweifelhaft, ob das Bundesbankgesetz das vom Kläger angenommene grundsätzliche Verbot enthalte, einen zwingend bargeldlosen Zahlungsverkehr anzuordnen. Jedenfalls stünden aber weder diese Vorschrift noch Grundrechte einer entsprechenden Anordnung im Bereich der Massenverwaltung entgegen. Sie sei vielmehr durch die Ziele der Verwaltungsvereinfachung und der Kostenminimierung gerechtfertigt.

Es liege auch und gerade im Interesse des zahlungspflichtigen Bürgers, von ihm letztlich mitzutragende Verwaltungskosten möglichst gering zu halten. Diese im Steuer- und Sozialversicherungsrecht anerkannten Maßstäbe seien für die Einziehung von Rundfunkbeiträgen gleichermaßen einschlägig. Demgegenüber sei die damit verbundene Belastung des Einzelnen jedenfalls dann kaum nennenswert, wenn er - wie der Kläger - über ein Girokonto verfüge.

Ob die Anordnung, wie etwa bei der Kfz-Steuer, auf Bundesrecht oder wie beim Rundfunkbeitrag auf Landesrecht beruhe, sei entgegen der Auffassung des Klägers ohne Bedeutung.

Gericht:
Oberverwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 13.06.2017 - 2 A 1351/16

OVG Münster, PM
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