Die FernUniversität Hagen hatte im Jahr 2013 eine Grundgebühr in Höhe von 50,- € pro Semester eingeführt. Diese Gebühr wurde von den Studierenden unabhängig davon erhoben, ob sie konkrete Studienangebote in Anspruch nahmen. Das OVG Nordrhein-Westfalen hat nun entschieden, dass die Gebühr rechtswidrig war.

Der Sachverhalt

Mit der Grundgebühr wollte die FernUniversität Kosten für die Produktion und den Vertrieb des Studienmaterials sowie für ihre Regional- und Studienzentren (sog. Infrastrukturvorhaltekosten) decken. Gegen die von ihnen geforderte Grundgebühr wandten sich die Kläger unter anderem mit dem Argument, für diese fehle es an einer gesetzlichen Grundlage.

Die Entscheidung

Die Klagen hatten Erfolg. Die von der FernUniversität Hagen von allen Studierenden erhobene Grundgebühr sei nicht vom Gesetz gedeckt und damit rechtswidrig. § 6 Sätze 1 und 2 des Hochschulabgabengesetzes NRW lassen die Erhebung der Grundgebühr nicht zu.

Mit dem dort verwendeten Begriff des Bezugs der Inhalte von Fernstudien meine der Gesetzgeber nach Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte der Norm die Entgegennahme konkreter Studienangebote der FernUniversität, die durch Gebühren abgegolten werden könnten.

Darunter fielen die von der Grundgebühr erfassten Infrastrukturvorhaltekosten nicht. § 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 der vom zuständigen Ministerium erlassenen Hochschulabgabenverordnung dehne den gebührenpflichtigen Bezug von Fernstudieninhalten zwar auf sämtliche Maßnahmen aus, die den Studierenden den Zugang zu den Studieninhalten eröffneten und deren Rezeption ermöglichten oder unterstützen.

Diese Bestimmung gehe aber über den gesetzlichen Rahmen hinaus und sei daher unwirksam. Über die Ausweitung des Gebührenzwecks habe der Gesetzgeber selbst zu entscheiden, nicht der Verordnungsgeber.

Gericht:
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Az. 15 A 1330/15, 15 A 1675/15 und 15 A 2465/15

OVG NRW, PM
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