Die Hündin der Antragstellerin hat die Katze ihrer Nachbarn auf deren Grundstück im November letzten Jahres durch einen Biss in den Nacken getötet. Mit einem Eilantrag wendet sich die Antragstellerin gegen die Feststellung der Gefährlichkeit ihrer Rottweilerhündin durch den Landkreis Osnabrück (Antragsgegner).

Die Entscheidung

Der Eilantrag wurde abgelehnt. Das Gericht führte zur Begründung des Beschlusses aus, der Antragsgegner habe aller Voraussicht nach zu Recht die Gefährlichkeit der Hündin nach dem Niedersächsischen Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG) festgestellt.

Bereits bei Vorliegen eines Verdachtes der Gefährlichkeit sei der betreffende Hund als tatsächlich gefährlich zu behandeln, so das Gericht. Hier sei zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die Hündin der Antragstellerin die Katze ihrer Nachbarn auf deren Grundstück im November letzten Jahres durch einen Biss in den Nacken getötet habe. Allein dieser Umstand genüge für die Feststellung der Gefährlichkeit.

Dem Vortrag der Antragstellerin, ihre Hündin sei zuvor von der Katze attackiert worden und habe daraufhin, weil sie nicht habe fliehen können, ihrerseits die Katze gebissen und tödlich verletzt und damit ein artgerechtes Abwehrverhalten gezeigt, folgte das Gericht nicht. Die angeblich von der Katze ausgehende Attacke auf die Hündin sei weder belegt noch angesichts der erheblichen Größen- und Kräfteunterschiede zwischen beiden Tieren plausibel.

Vielmehr spreche Überwiegendes dafür, dass die Hündin aufgrund ihres Jagdtriebes zusammen mit einem anderen Hund der Antragstellerin die Nachbarskatze gejagt, in die Enge getrieben und dann getötet habe. Aber selbst wenn die Katze sich der Hündin "in Angriffshaltung" entgegengestellt haben sollte, ließe sich ein artgerechtes Abwehrverhalten der Hündin nicht begründen.

Denn dies änderte nichts an der Tatsache, dass die Hündin auf ein fremdes Grundstück gerannt sei und deshalb aus der Sicht der Katze als "Eindringling" erscheinen musste. Ein berechtigtes Abwehrverhalten wäre somit allenfalls zugunsten der getöteten Katze anzunehmen. Der Beschluss (Az. 6 B 8/17) ist noch nicht rechtskräftig.

Gericht:
Verwaltungsgericht Osnabrück, Beschluss vom 10.03.2017 - 6 B 8/17

VG Osnabrück, PM
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