Ein Justizvollzugsbeamter verfügte bis 2013 über eine Nebentätigkeitsgenehmigung für einen Internethandel mit einer Vergütung von 100 € monatlich und einem durchschnittlichen Zeitaufwand pro Woche von 8 Stunden. Dennoch setzte er seine Tätigkeit über das Jahr 2013 hinaus fort. Er soll aus dem Dienst entfernt werden.

Der Sachverhalt

Das klagende Land hat dies im Jahre 2015 zum Anlass für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens genommen und hat am 27.7.2016 Klage beim Verwaltungsgericht Trier auf Dienstentfernung des Beamten erhoben.

Die Entscheidung

Im Laufe der rechtlichen Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung stimmten die Beteiligten der Verfahrensbeendigung durch Beschluss des Gerichts, dass gegen den Beamten eine Gehaltskürzung auf ein Jahr in Höhe von zehn Prozent beginnend mit dem 1.12.2016 verhängt wird, zu. Diese Möglichkeit der Verfahrensbeendigung ist im Landesdisziplinargesetz so vorgesehen.

Gehaltskürzung auf ein Jahr in Höhe von zehn Prozent

Zur Begründung führten die Richter der 3. Kammer aus, der Beamte habe zwar ein schweres Dienstvergehen begangen, indem er schuldhaft nach Ablauf der ihm zunächst erteilten Genehmigung zur Ausübung einer Nebentätigkeit diese weiterhin ausgeübt habe, ohne deren Verlängerung zu beantragen.

Unter Berücksichtigung der langen unbeanstandeten Dienstzeit des Beamten, seiner strafrechtlichen Unbescholtenheit, der von ihm mit Vorlage von eBay Unterlagen gezeigten Einsicht in den begangenen Verstoß und der Mitwirkung im Disziplinarverfahren, halte das Gericht die Verhängung einer Gehaltskürzung im ausgesprochenen Umfang für angemessen aber auch ausreichend, um dem Beklagten den Unrechtsgehalt seiner Verfehlung nachhaltig vor Augen zu führen.

Gericht:
Verwaltungsgericht Trier, Beschluss vom 22.11.2016 - 3 K 3700/16.TR

VG Trier, PM
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