Das Land Nordrhein-Westfalen sah eine Bewerberin für den Polizeidienst wegen ihrer Brustimplantate als nicht geeignet an. Insbesondere bei körperlichen  Gewaltanwendungen könne ein Reißen der Implantate nicht ausgeschlossen werden. Das VG Gelsenkirchen hat nun die Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung festgestellt.

Der Sachverhalt

Die Klägerin, die aus kosmetischen Gründen Brustimplantate trägt, hatte sich im Oktober 2013 für die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen beworben. Die polizeiärztliche Untersuchung kam zu dem Ergebnis, sie sei für den Polizeidienst untauglich.

Insbesondere bei körperlichen  Gewaltanwendungen könne ein Reißen der Implantate nicht ausgeschlossen werden. Bei älter werdenden Implantaten sei wegen der damit einhergehenden Degeneration der Implantathülle bereits bei einem Bagatelltrauma eine Ruptur möglich. Gesundheitliche Komplikationen im Zusammenhang mit den Implantaten könnten eine vorzeitige Dienstunfähigkeit zur Folge haben.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen ist auf der Grundlage eines eingeholten Sachverständigengutachtens eines Arztes für plastische und ästhetische Chirurgie zu der Bewertung gelangt, dass die von der Klägerin unterhalb der Brustmuskeln getragenen hochwertigen Silikongelimplantate ihre Eignung für den Polizeivollzugsdienst nicht infrage stellen.

Eine Untauglichkeit für den Polizeidienst könne nur angenommen werden, wenn eine dauernde Dienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze oder regelmäßige und erhebliche Ausfallzeiten über Jahre hinweg überwiegend wahrscheinlich sei. Nach Ansicht der Kammer lassen die Ergebnisse des Sachverständigengutachtens eine solche Feststellung nicht zu. Danach gebe es keine ausreichenden Daten, die eine verlässliche Prognose über das Risiko für ein verletzungsbedingtes Reißen der Implantate oder für andere gesundheitliche Komplikationen ermöglichten.

Daher könne keine belastbare Aussage darüber getroffen werden, mit welcher Eintrittswahrscheinlichkeit Einschränkungen der Polizeidienstfähigkeit  im Zusammenhang mit Brustimplantaten auftreten. Verbleibende Zweifel hinsichtlich der Folgewirkungen der Implantate genügten nicht, die gesundheitliche Eignung für den Polizeidienst zu verneinen. Die Kammer hat die Berufung gegen das Urteil zugelassen.

Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 23.11.2016 - 1 K 2166/14

VG Gelsenkirchen, PM
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