Dem Ortswehrleiter der Freiwilligen Feuerwehr wird vorgeworfen, im Rahmen des Dienstbetriebs mehrfach und bei verschiedenen Anlässen den Hitlergruß gezeigt und dabei "Heil Hitler" gerufen zu haben. Mit sofortiger Wirkung wurde ihm die Führung der Dienstgeschäfte verboten. Dagegen wehrt er sich.

Der Sachverhalt

Mit dem Verbot der Dienstgeschäfte ist er zur Dienstleistung - vorübergehend - weder berechtigt noch verpflichtet. Er darf die Diensträume der Feuerwehr nicht mehr betreten, keine Dienstkleidung, Ausweise, Abzeichen oder Ausrüstung der Feuerwehr tragen und weder an der Ausbildung, noch an Einsätzen oder anderweitigen Veranstaltungen der Feuerwehr teilnehmen.

Der Ortswehrleiter bestreitet die gegen ihn erhobenen Vorwürfe. Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren am Verwaltungsgericht Halle begehrte er erfolglos die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Untersagung der Führung der Dienstgeschäfte.

Die Entscheidung

Das Oberverwaltungsgericht hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Halle bestätigt. Formelle Mängel der Untersagungsverfügung seien nicht erkennbar. Die Stadt S. habe den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs zu Recht mit der Notwendigkeit begründet, der Gefährdung des Ansehens der Feuerwehr und der Kommune sowie der inneren Ordnung der Ortsfeuerwehr entgegenwirken zu müssen.

Die Interessenabwägung sei nicht zu beanstanden. Insbesondere bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte eine Beendigung des (Ehren-)Beamtenverhältnisses vorauszugehen habe.

Gericht:
Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 04.10.2016 - 1 M 131/16

OVG Sachsen-Anhalt
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