Ein Anwohner wehrte sich gegen die Auflage der Stadt, mit der ihm die Lagerung von Müll in seinem Garten untersagt und die Beseitigung des zwei bis drei Meter hohen Müllbergs angeordnet wurde. Dagegen wehrt sich der Anwohner, u.a. mit dem Argument, dass sich noch Gegenstände von Wert im Müll befinden könnten.

Der Sachverhalt

Mit Ordnungsverfügung vom 12. August 2016 gab die Stadt Münster dem Antragsteller auf, die von ihm im Außenbereich seines Hausgrundstücks gelagerten Stoffe oder Gegenstände, z.B. Plastiktüten, Einrichtungsteile, Verpackungsmaterial, organische Stoffe, der städtischen Entsorgungseinrichtung zur Beseitigung zu überlassen.

Für den Fall, dass er der Verfügung nicht bis zum 24. August 2016 - 24 Uhr  nachkomme, drohte die Stadt die Beseitigung des Abfalls im Wege der Ersatzvornahme durch einen beauftragten Unternehmer an. Außerdem ordnete die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung dieser Verfügung an.

Die Entscheidung

Die Ordnungsverfügung erachtete das Verwaltungsgericht Münster in seinem Beschluss (Az. 7 L 1222/16) als rechtmäßig. Bei den in der Verfügung bezeichneten Gegenständen handele es sich um Abfälle im Sinne der maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften. Es sei insgesamt nicht davon auszugehen, dass die Gegenstände, welche im Außenbereich gelagert würden, noch entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung verwendet würden.

Sie seien auch geeignet, das Wohl der Allgemeinheit zu gefährden, da aufgrund der Lagerung von organischen Abfällen Schädlinge angezogen werden könnten und bereits jetzt giftige Gase austräten. Das Gefährdungspotenzial könne nur durch eine Beseitigung ausgeschlossen werden. Die Bezeichnung der Gegenstände in der Anordnung sei auch noch hinreichend bestimmt. Zu berücksichtigen sei hierbei, dass eine Aufstellung der einzelnen Gegenstände schon aufgrund der anhaltenden Sammlung nicht möglich sei. Eine Kontamination mit Schimmel und anderen Ablagerungen sei aufgrund der Anhäufung der Gegenstände nicht auszuschließen. Darüber hinaus bleibe es dem Antragsteller unbenommen, etwaige einzelne Gegenstände, welche nach seiner Ansicht noch entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung verwendet werden sollten, auszusortieren.

Auch trete das private Interesse des Antragstellers hinter dem öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug der Anordnung zurück. Es stehe zu befürchten, dass aufgrund der unhygienischen Zustände auf dem Grundstück des Antragstellers Schädlinge angelockt worden seien bzw. würden, die Krankheiten übertragen könnten, wodurch sowohl der Antragsteller selbst als auch seine Nachbarn erheblich gefährdet seien. Demgegenüber wiege das Interesse des Antragstellers, möglicherweise zwischen dem Abfall enthaltene Gegenstände von Wert zu erhalten, weit weniger schwer, zumal er wichtige erhaltenswerte Gegenstände aussortieren könne. Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig.

Gericht:
Verwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 24.08.2016 - 7 L 1222/16

VG Münster, PM
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