Der Sachverhalt
Die Muslima erklärte sich zwar bereit, ihre Identität durch Aufhebung der Verschleierung zu Unterrichtsbeginn vor einer weiblichen Beschäftigen der Schule offen zu legen, möchte aber weiterhin verschleiert am Unterricht teilnehmen. Unter diesen Bedingungen sieht sich die Schule nicht in der Lage, die Antragstellerin weiter zu unterrichten.
Die Entscheidung
Der Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage unter persönlichem Erscheinen der Antragstellerin ist aufgehoben worden, nachdem die Antragstellerin erklärt hatte, angesichts des großen Medieninteresses nicht erscheinen zu wollen. Gleichzeitig und deshalb hat das Verwaltungsgericht Osnabrück den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss (Az. 1 B 81/16) abgelehnt.
Antragstellerin erscheint nicht zum Termin
Damit darf die Antragstellerin auch weiterhin den Niqab beim Besuch des Abendgymnasiums nicht tragen. Über die von ihr vorgelegte eidesstattliche Versicherung hinaus hätte es das Gericht zur Abwägung der von der Antragstellerin geltend gemachten Religionsfreiheit mit dem ebenfalls mit Verfassungsrang ausgestatteten staatlichen Bildungsauftrag zur Entscheidungsfindung für erforderlich gehalten, dass die Antragstellerin die von ihr empfundene Konfliktlage der Kammer gegenüber erläutert. Diese Möglichkeit hat sie nicht genutzt. Der Beschluss (Az. 1 B 81/16) ist noch nicht rechtskräftig.
Gericht:
Verwaltungsgericht Osnabrück, Beschluss vom 19.08.2016 - 1 B 81/16
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