Aus der Entscheidung
Die dagegen gerichtete Klage hatte beim Verwaltungsgericht Münster (Az. 4 K 3510/13) keinen Erfolg. Den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss vom 8. Juli 2016 (Az. 3 A 964/15) ab. Erforderlich sei nicht nur eine Gefahr der Erkrankung, sondern dass der Beamte dieser Gefahr besonders ausgesetzt sei.
Die besondere Gefährdung müsse für die dienstliche Verrichtung des Beamten typisch sein und in erheblich höherem Maße als bei der übrigen Bevölkerung bestehen. Erforderlich sei mithin zweierlei. Zum einen müsse die konkrete dienstliche Tätigkeit ihrer Art nach eine hohe Wahrscheinlichkeit gerade der konkreten Erkrankung beinhalten. Diese Wahrscheinlichkeit müsse zum anderen deutlich höher sein als bei der übrigen Bevölkerung.
Für beides seien die vom Kläger angeführten Quellen unergiebig. Zwar möge sich aus ihnen ergeben, dass Tonerstaub eine Kontaktdermatitis verursachen könne. Doch folge aus ihnen weder, dass die Tätigkeit im Innendienst eines Finanzamtes eine hohe Wahrscheinlichkeit der Erkrankung an einer Kontaktdermatitis mit sich bringe, noch, dass diese Wahrscheinlichkeit wesentlich höher sei als in anderen Berufen wie etwa bei Friseuren.
Aus dem Urteil: [...] Soweit es um in den Amtsräumen in der Luft befindlichen Tonerstaub gehe, scheide die Anerkennung als Dienstunfall gemäß § 31 Abs. 3 LBeamtVG NRW a. F. schon deshalb aus, weil es allein auf die Art der dienstlichen Verrichtung und nicht auf die besondere räumliche Beschaffenheit des Dienstzimmers ankomme. Folge man dem Vortrag des Klägers, wonach die Kontaktdermatitis auf die besondere Art der Dienstverrichtung - Bearbeitung von Schriftstücken, die mit Tonerstaub belastet seien - zurückzuführen sei, lasse sich nicht feststellen, dass die in Rede stehende dienstliche Verrichtung typischerweise einen Gefährdungstatbestand beinhalte, der zu einer Kontaktdermatitis führe. Das niedersächsische OVG führe zu dieser Frage unter Bezugnahme auf eine Studie des Bundesinstituts für Risikobewertung zur Gefährdung durch Druckerimmissionen aus, dass auf 10.000 Personen, die Druckerimmissionen ausgesetzt seien, nur 1,1 Verdachtsfälle kämen. Von einer besonderen Gefährdung, die für die dienstliche Verrichtung an einem mit einem Laser-Drucker ausgestatteten Büroarbeitsplatz typisch sei, könne vor diesem Hintergrund keine Rede sein. [...]
Gericht:
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.07.2016 - 3 A 964/15
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