Ein Finanzbeamter machte geltend, durch Tonerstaub aus Laserdruckern an einer Kontaktdermatitis erkrankt zu sein. Der Tonerstaub befinde sich sowohl in der Raumluft der Finanzämter als auch auf den dort zu bearbeitenden Schriftstücken. Die Oberfinanzdirektion lehnte eine Aner­kennung der Erkrankung als Dienstunfall ab. Zu Recht?

Aus der Entscheidung

Die dagegen gerichtete Klage hatte beim Verwaltungsgericht Münster (Az. 4 K 3510/13) keinen Erfolg. Den Antrag des Klägers auf Zulas­sung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss vom 8. Juli 2016 (Az. 3 A 964/15) ab. Erforderlich sei nicht nur eine Gefahr der Erkrankung, sondern dass der Beamte dieser Gefahr be­sonders ausgesetzt sei.

Die besondere Gefährdung müsse für die dienstliche Ver­richtung des Beamten typisch sein und in erheblich höherem Maße als bei der übri­gen Bevölkerung bestehen. Erforderlich sei mithin zweierlei. Zum einen müsse die konkrete dienstliche Tätigkeit ihrer Art nach eine hohe Wahrscheinlichkeit gerade der konkreten Erkrankung beinhalten. Diese Wahrscheinlichkeit müsse zum anderen deutlich höher sein als bei der übrigen Bevölkerung.

Für beides seien die vom Kläger angeführten Quellen unergiebig. Zwar möge sich aus ihnen ergeben, dass Toner­staub eine Kontaktdermatitis verursachen könne. Doch folge aus ihnen weder, dass die Tätigkeit im Innendienst eines Finanzamtes eine hohe Wahrscheinlichkeit der Erkrankung an einer Kontaktdermatitis mit sich bringe, noch, dass diese Wahr­scheinlichkeit wesentlich höher sei als in anderen Berufen wie etwa bei Friseuren.

Aus dem Urteil: [...] Soweit es um in den Amtsräumen in der Luft befindlichen Tonerstaub gehe, scheide die Anerkennung als Dienstunfall gemäß § 31 Abs. 3 LBeamtVG NRW a. F. schon deshalb aus, weil es allein auf die  Art der dienstlichen Verrichtung und nicht auf die besondere räumliche Beschaffenheit des Dienstzimmers ankomme. Folge man dem Vortrag des Klägers, wonach die Kontaktdermatitis auf die besondere Art der Dienstverrichtung - Bearbeitung von Schriftstücken, die mit Tonerstaub belastet seien - zurückzuführen sei, lasse sich nicht feststellen, dass die in Rede stehende dienstliche Verrichtung typischerweise einen Gefährdungstatbestand beinhalte, der zu einer Kontaktdermatitis führe. Das niedersächsische OVG führe zu dieser Frage unter Bezugnahme auf eine Studie des Bundesinstituts für Risikobewertung zur Gefährdung durch Druckerimmissionen aus, dass auf 10.000 Personen, die Druckerimmissionen ausgesetzt seien, nur 1,1 Verdachtsfälle kämen. Von einer besonderen Gefährdung, die für die dienstliche Verrichtung an einem mit einem Laser-Drucker ausgestatteten Büroarbeitsplatz typisch sei, könne vor diesem Hintergrund keine Rede sein. [...]

Gericht:
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.07.2016 - 3 A 964/15

OVG NRW
Rechtsindex - Recht & Urteile
Ähnliche Urteile:

In dem kuriosen Fall des VG Aachen hatte ein Beamter einen Dientsunfall geltend gemacht, weil er nach Lesen eines Schreibens, das sich in seiner Personalakte befunden habe, so bestürzt gewesen sei, dass er sich in psychiatrische Behandlung begeben habe. Urteil lesen

Nach Urteil des VG Stuttgart (Az. 1 K 173/13) handelt es sich um einen Dienstunfall, wenn eine Lehrerin im Bierzelt von der Festzeltbank stürzt und sich dabei verletzt, sofern der Besuch des Volksfestes offizieller Programmpunkt einer Klassenfahrt war. Urteil lesen

Wird ein Klassenlehrer von seinen Schülern in eine Schneeballschlacht auf dem Schulgelände verwickelt und erleidet dabei eine Augenverletzung, so ist dies ein Dienstunfall, für den ihm Unfallfürsorge zu gewähren ist. Das entschied mit Urteil das VG Freiburg. Urteil lesen

Dienstunfall - Ein Zeckenbiss und die darauf zurückzuführende Borrelioseinfektion kann ein Dienstunfall sein, wenn der Tag und Ort des Bisses hinreichend genau festgestellt werden kann und dies in Ausübung des Dienstes passiert ist. Urteil lesen

Werbung
Werbung auf Rechtsindex.de