Weil männliche Küken zu wenig Fleisch ansetzen, werden in Deutschland jährlich ca. 45 Millionen Küken kurz nach dem Schlüpfen getötet. Das Tierschutzgesetz erlaubt das Töten von Tieren, wenn dafür ein vernünftiger Grund im Sinne des Gesetzes vorliege. Liegt hier ein vernüftiger Grund vor?

Aus der Entscheidung

Zur Feststellung eines vernünftigen Grundes sei eine Abwägung der betroffenen Belange vorzunehmen, so das OVG Münster in seiner Entscheidung (Az. 20 A 488/15 und 20 A 530/15). Dabei seien ethische Gesichtspunkte des Tierschutzes und menschliche Nutzungsinteressen zu berücksichtigen, ohne dass einem der Belange ein strikter Vorrang zukomme.

Ausbrüten von Eiern mit weiblicher DNA

Die Aufzucht der männlichen Küken der Legelinien stehe im Widerspruch zum erreichten Stand der Hühnerzucht und den wirtschaftlichen Rahmenbedingungen. Technische Verfahren, um nur noch Eier mit weiblicher DNA auszubrüten, seien noch nicht praxistauglich.

Aufzucht stellt unverhältnismäßigen Aufwand dar

Die Aufzucht der ausgebrüteten männlichen Küken aus einer Legehennenrasse sei für die Brütereien mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden. Würden diese Küken aufgezogen, seien sie von den Brütereien praktisch nicht zu vermarkten. Ausgewachsene Hähne der Legehennenrassen seien allenfalls ein Produkt für eine kleine Absatznische.

Tötung der Küken Teil der Verfahren zur Versorgung der Bevölkerung

Die Tötung der Küken sei daher Teil der Verfahren zur Versorgung der Bevölkerung mit Eiern und Fleisch. Die wirtschaftliche Gestaltung dieser Verfahren sei für die Brütereien als Erzeuger der Küken unvermeidbar. Hiervon seien auch die für den Tierschutz verantwortlichen staatlichen Stellen über Jahrzehnte hinweg unter Gel­tung des Tierschutzgesetzes einvernehmlich mit den Brütereien ausgegangen.

Gericht:
Oberverwaltungsgericht Münster, Urteil vom 20.05.2016 - 20 A 488/15 und 20 A 530/15

OVG NRW, PM
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