Eine Jura-Studentin wechselte nach 4 Semestern die Fachrichtung und beantragte abermals BAföG. Die Studentin legte u.a. dar, dass die juristische Fachsprache sie vor große Schwierigkeiten gestellt habe. Sind diese Gründe ausreichend, die ihr die Fortsetzung des Studiums der Rechtswissenschaft unmöglich gemacht hätten?

Der Sachverhalt

Die Klägerin war vom Wintersemester 2012/2013 bis zum Sommersemester 2014 als Studentin der Rechtswissenschaft an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz eingeschrieben und bezog in dieser Zeit Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG).

Am 14. November 2012 erlitt sie einen Unfall und war bis zum Ende ihres ersten Fachsemesters arbeitsunfähig. Zum Wintersemester 2014/2015 - also im Oktober 2014 - nahm sie ein anderes Studium an der Hochschule Mainz auf und beantragte abermals BAföG mit dem Hinweis, sie habe nach dem Unfall die Veranstaltungen im ersten Semester ihres Rechtswissenschaftsstudiums verpasst. Deswegen sei sie so zu stellen, als hätte sie die Fachrichtung schon nach drei Semestern gewechselt. Das Amt für Ausbildungsförderung der Universität lehnte den Antrag ab. Hiergegen erhob die Studentin nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage, die aber ohne Erfolg blieb.

Die Entscheidung

Die Klägerin habe nach ihrem Fachrichtungswechsel keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung mehr, so die Koblenzer Richter. Aus den BAföG-Vorschriften folge, dass ein Student oder eine Studentin, welche die Fachrichtung erst nach dem Beginn des vierten Fachsemesters wechsle, nur dann Ausbildungsförderung beanspruchen könne, wenn es hierfür einen unabweisbaren Grund gebe. Dies sei hier nicht der Fall.

Die Studentin habe lediglich einen Neigungsmangel geltend gemacht und dargetan, die juristische Fachsprache habe sie vor große Schwierigkeiten gestellt. Dies seien aber keine Gründe, die ihr die Fortsetzung des Studiums der Rechtswissenschaft unmöglich gemacht hätten. Zudem habe sie den Wechsel des Studiums erst nach vier Semestern vollzogen.

Für die Zählung der Fachsemester sei allein auf die Zeit der Immatrikulation abzustellen. Daran ändere auch nichts der Unfall der Studentin, die es entgegen ihrer Obliegenheit, ihr Studium umsichtig zu planen, versäumt habe, deswegen ein Urlaubssemester zu beantragen.

Gericht:
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 18.04.2016 - 3 K 221/15.KO

VG Koblenz, PM
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