In der Sache ging es um die Überprüfung eines Bescheids, in dem die Stadt Würzburg den Zutritt von Personen unter 16 Jahren zu einer LaserTag-Arena untersagt und hinsichtlich 16- und 17-Jähriger angeordnet hatte, dass für die einzelnen Teilnehmer vor dem Spiel eine persönliche Einweisung und nach dem Spiel eine persönliche Auswertung durchzuführen sei.

Aus den Entscheidungsgründen

Klägerin ist die Betreiberin einer LaserTag-Arena. Das Verwaltungsgericht Würzburg stellte in seiner Entscheidung fest, dass vom Spiel LaserTag eine Gefahr für das geistige und seelische Wohl für Kinder und Jugendliche im Sinne des § 7 Jugendschutzgesetz ausgehe, wobei diese Gefahr für 16- und 17-Jährige durch Auflagen ausgeschlossen werden könne. Es folgte damit dem im gerichtlichen Verfahren eingeholten und in der mündlichen Verhandlung ausführlich erläuterten Sachverständigengutachten eines Diplompsychologen, das vom Gericht für schlüssig und nachvollziehbar erachtet wurde.

Die Ermessensausübung im Bescheid war nach Auffassung der Kammer hinsichtlich des Zutrittsverbots für unter 16-Jährige angesichts ergänzender Ermessenserwägungen der Stadt Würzburg im gerichtlichen Verfahren nicht zu beanstanden.

Hinsichtlich der Auflagen für 16- bis 16-Jährige lag nach Ansicht des Gerichts wegen fehlender Ermessensausübung im Bescheid und angesichts anderer denkbarer sinnvoller Auflagen jedoch ein Ermessensausfall vor, der zu deren Aufhebung führte.

Gericht:
Verwaltungsgericht Würzburg, Urteil vom 14.04.2016 - W 3 K 14.438

VG Würzburg
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