Das Bundesverwaltungsgericht hat ein Urteil mit wechselbaren Magazinen gefällt, das für Diskussion in der Jägerschaft sorgt. Der Deutsche Jagdverband kritisiert diese Entscheidung auf das Schärfste, verweist auf inhaltliche Mängel des Urteils und äußert verfassungsrechtliche Bedenken.

Der Sachverhalt

Der Kläger ist Jäger und Sportschütze. Er besitzt verschiedene Schusswaffen. Im Januar 2011 beantragte er, eine halbautomatische Schusswaffe (Büchse), die er kurz zuvor unter Vorlage seines Jahresjagdscheins gekauft hatte, in eine Waffenbesitzkarte einzutragen.

Diese Schusswaffe hat kein eingebautes Magazin - sie kann mit auswechselbaren Magazinen mit unterschiedlicher Patronenkapazität benutzt werden. Der Kläger begründete seinen Antrag damit, er wolle die Waffe unter Verwendung eines kleinen Magazins mit einer Kapazität von zwei Patronen für die Jagd benutzen. Für das jagdliche Schießtraining mit der Waffe auf dem Schießstand wolle er ein größeres Magazin einlegen.

Die Kreispolizeibehörde trug die Schusswaffe in eine auf den Kläger ausgestellte Waffenbesitzkarte ein und vermerkte dort in der Spalte "Art der Waffe" "halbautom. SL-Büchse - 2 Schuss -". Den Antrag des Klägers, den Zusatz "2 Schuss" zu streichen, lehnte die Behörde ab. Der Jäger hatte gegen die Eintragung einer Begrenzung der Magazinkapazität für die halbautomatische Büchse geklagt und vor dem Oberverwaltungsgericht zunächst Recht bekommen.

Die Entscheidung

Das Bundesverwaltungsgericht hat im Revisionsverfahren nun nicht nur der Behörde Recht gegeben, sondern ist völlig überraschend auch darüber hinausgegangen, so der Deutsche Jagdverband e.V. (DJV). Es hat nämlich entschieden, dass sämtliche Halbautomaten mit wechselbarem Magazin von Jägern nicht besessen werden dürfen. Diese Ansicht ist bisher weder von der beteiligten Waffenbehörden, noch anderen Behörden, Gerichten oder in der Fachliteratur vertreten worden. Bisher war die Fachwelt einhellig der Ansicht, dass diese Waffen für Jäger erlaubt seien.

Aus dem Urteil Az. 6 C 60.14: [...] Ein generelles Besitzverbot im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 2 WaffG enthält § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c BJagdG für halbautomatische oder automatische Waffen, die mehr als zwei Patronen in das Magazin aufnehmen können. Nach dieser jagdgesetzlichen Regelung ist verboten, mit solchen Waffen auf Wild zu schießen. Die inhaltliche Reichweite dieses Verbotstatbestands ist nicht darauf beschränkt, Jägern als Verhaltenspflicht aufzugeben, mit halbautomatischen Schusswaffen nur dann auf Wild zu schießen, wenn sie ein nur zwei Patronen fassendes Magazin eingelegt haben. Vielmehr dürfen sie mit halbautomatischen Waffen, die auch für ein größeres Patronenmagazin geeignet sind, die Jagd nicht ausüben. Das Einlegen eines Magazins mit einer Kapazität von nur zwei Patronen führt nicht dazu, dass mit der halbautomatischen Waffe auf Wild geschossen werden darf. [...]

DJV-Präsidiumsmitglied Helmut Dammann-Tamke zeigte sich fassungslos: "Hätten die Richter durchdacht, was das Urteil in letzter Konsequenz für die praktische Jagdausübung bedeute, hätten sie den vermeintlichen Willen des Gesetzgebers nicht so interpretiert". Weiter kritisiert er: "Ein Verbot bestimmter Waffen ist Sache des Gesetzgebers, nicht eines Gerichts." Das Verfahren sollte daher auch vor dem Bundesverfassungsgericht fortgeführt werden und der Gesetzgeber muss klarstellen, dass diese Waffen erlaubt bleiben, sagte Dammann-Tamke weiter. Die juristische Prüfung sei noch nicht abgeschlossen, aber der DJV werde das Urteil nicht so hinnehmen, betonte Dammann-Tamke. Es liefen bereits Gespräche über die Folgen und das weitere Vorgehen. Eine erste Überprüfung habe neben inhaltlichen Mängeln in der Argumentation des Gerichts schwerwiegende verfassungsrechtliche Bedenken, insbesondere hinsichtlich des Eigentumsgrundrechts und des Prinzips der Gewaltenteilung ergeben.

Verfestigt sich die Interpretation des Gerichts, droht tausenden Jägern der Entzug ihrer waffenrechtlichen Erlaubnisse und der entschädigungslose Verlust ihres Eigentums. Halbautomatische Waffen, auch solche mit auswechselbarem Magazin, seien für einige jagdliche Zwecke sinnvoll, etwa aus Sicherheitsgründen bei der Nachsuche. Sie sind teilweise sogar ausdrücklich gesetzlich erlaubt.

Gericht:
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 07.03.2016 - 6 C 60.14, 6 C 59.14

Deutscher Jagdverband e.V.
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