Die fast 90-jährige Klägerin begehrt von der Deutschen Bundesbank den Umtausch bzw. den Ersatz ihrer Banknoten im Wert von 18.500,- €. Sie hatte die Banknoten selbst zerissen. Die Bundesbank weigert sich die Banknoten zu ersetzen, weil die Zerstörung vorsätzlich erfolgt sei.

Der Sachverhalt

Die heute fast 90-jährige Klägerin hatte die Banknoten mutmaßlich selbst zerstört. Anschließend verlangten ihre Enkel, darunter auch eine Enkelin, die zwischenzeitlich zur Betreuerin der Klägerin bestellt worden ist, den Ersatz bzw. den Umtausch der zerstörten Banknoten bei der Filiale der Deutschen Bundesbank in München.

Dort wurde ein Ersatz unter Hinweis auf einen bindenden Beschluss der Europäischen Zentralbank abgelehnt, nach dem ein Ersatz bzw. ein Umtausch grundsätzlich ausgeschlossen sei, wenn Banknoten von ihrem Inhaber vorsätzlich zerstört wurden.

Demgegenüber wird von Seiten der Klägerin bzw. ihres Prozessbevollmächtigten eingewandt, die damals bereits weit über 80-jährige Klägerin sei wegen Altersdemenz nicht in der Lage gewesen, die Tragweite ihres Handels einzuschätzen. Die genauen Umstände und Motive für die Zerstörung der Banknoten durch die Klägerin seien unklar.

Das Verwaltungsgericht Frankfurt wies die Klage ab. Die vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof zugelassene Berufung der Klägerin gegen dieses Urteil war erfolgreich - die Deutsche Bundesbank wurde zum Ersatz der Banknoten verpflichtet.

Die Entscheidung

Zur Begründung seiner Entscheidung führt der Hessische Verwaltungsgerichtshof (Urteil, Az. 6 A 682/15) im Wesentlichen aus, nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung habe die Klägerin die Banknoten zwar vorsätzlich zerstört, es bestünden jedoch ausreichende Gründe zu der Annahme, dass sie dabei gutgläubig im Sinne des "Beschlusses der Europäischen Zentralbank über die Stückelung, Merkmale und Reproduktion sowie den Umtausch und Einzug von Euro-Banknoten" vom 19. April 2013 gehandelt habe.

Angesichts der vorliegenden medizinischen Befunde und im Hinblick auf die für einen geistig gesunden Menschen völlig ungewöhnlichen, im Detail nicht mehr aufklärbaren Tatumstände gehe der Verwaltungsgerichtshof von der Annahme aus, dass sich die Klägerin zum Zeitpunkt der Beschädigung der Banknoten in einem krankheitsbedingten Zustand geistiger Verwirrtheit befunden habe und damit gutgläubig im Sinne des genannten Beschlusses der Europäischen Zentralbank gewesen sei.

Gericht:
Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 24.03.2016 - 6 A 682/15

Hessischer VGH, PM 04/2016
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