Ein Polizeibeamter, der einer regelmäßigen Nebentätigkeit nachgeht, ohne dies seinem Dienstherrn anzuzeigen, kann aus dem Dienst entfernt werden. Erschwerend wirke, wenn die Nebentätigkeit auch in Zeiten von Erkrankungen durchgeführt werde und Erkrankungen nicht oder zu spät angezeigt werden.

Der Sachverhalt

Der Polizeibeamte war seit 2011 - ohne dies seinem Dienstherrn anzuzeigen und die erforderliche Genehmigung einzuholen – regelmäßig einer Tätigkeit als Hundetrainer nachgegangen und hat in diesem Bereich Seminare durchgeführt, dies auch in Zeiten von Erkrankung.

Darüber hinaus hatte der Beamte sich über Jahre erheblich verschuldet und hat es selbst nach Einleitung des Disziplinarverfahrens noch zu mehreren Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen kommen lassen. Ferner hat er Erkrankungen nicht oder nicht rechtzeitig angezeigt, entsprechende Atteste teils verspätet vorgelegt und hat sich einer vom Dienstherrn geforderten amtsärztlichen Untersuchung sowie ärztlich angeordneten Therapiemaßnahmen versperrt bzw. diese erst verspätet durchgeführt.

Die Entscheidung

Die Richter der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier (Urteil, Az. 3 K 2619/15.TR) führten in der Urteilsbegründung zu diesem Verhalten des Beamten aus, dass er mit der Vielzahl der ihm vorzuhaltenden Verfehlungen, die in ihrer Gesamtheit den Schluss rechtfertigten, dass er sich bereits seit mehreren Jahren von seinem dienstlichen Pflichtenkreis gelöst habe, ein schweres Dienstvergehen begangen habe.

Er habe sich im außerdienstlichen Bereich ein Betätigungsfeld geschaffen, welches aufgrund der langjährigen und zeitintensiven Ausübung den Schwerpunkt seiner Arbeitskraft gebildet habe. Erschwerend wirke, dass er die nicht genehmigte Nebentätigkeit auch in Zeiten ausgeübt habe, in denen er als alimentierter Beamter seine Arbeitskraft seinem Dienstherrn aus gesundheitlichen Gründen nicht zur Verfügung gestellt habe.

Auch die ungeordnete Schuldenwirtschaft über mehrere Jahre und seine Weigerung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen sowie angeordnete Therapiemaßnahmen zur Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit nicht bzw. erst verspätet durchzuführen, zeuge von einer durch Gleichgültigkeit geprägten Pflichtvergessenheit. Damit habe der Beamte durch vorwerfbares Verhalten die Vertrauensgrundlage für eine Fortdauer des Beamtenverhältnisses zerstört.

Gericht:
Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 03.02.2016 - 3 K 2619/15.TR

VG Trier, PM
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