Ein Hauseigentümer traute seinen Augen nicht, als er seine Wasserrechnung erhielt. Rund 1.000.000 Liter Frischwasser soll er in 18 Monaten verbraucht haben. Hier könne nur eine Fehlmessung durch den Wasserzähler vorliegen, so der Eigentümer, schließlich sei das Haus noch gar nicht bezogen.

Der Sachverhalt

Das Grundstück des Klägers ist mit einem Wohnhaus bebaut und an die öffentliche Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungseinrichtung angeschlossen. Am 31. Dezember 2012 betrug der Zählerstand des geeichten Wasserzählers im Anwesen des Klägers 370 m³.

Rund 11 Monate später wurde ein Zählerstand von 1.442 m³ abgelesen. Im Hinblick auf die sehr große Differenz nahm die Beklagte nach 1,5 Monaten eine weitere Ablesung vor, bei der der Zählerstand 1.451m³ betrug. Die Beklagte setzte sich daraufhin mit dem Kläger in Verbindung, der sich den hohen Zählerstand nur durch einen Fehler des Wasserzählers erklären konnte. Das Haus sei noch gar nicht bezogen. Er habe sich auch drei Monate im Ausland aufgehalten.

Kläger: Es könne nur eine Fehlmessung durch den Wasserzähler vorliegen

Kläger und Beklagte einigten sich in der Folgezeit darauf, den Wasserzähler ausbauen und von einer staatlich anerkannten Prüfstelle für Messgeräte für Wasser WK1 überprüfen zu lassen. Die Prüfstelle stellte fest, dass der Wasserzähler des Klägers die Befundprüfung bestanden habe. Daraufhin setzte die Beklagte einen gemessenen Frischwasserbezug von 1.088 m³ - fest. Der Gesamtbetrag belief sich auf 3.839,59 €.

Rechnung: Knapp 4000 Euro

Dagegen hat der Kläger mit der Begründung Klage erhoben, der dem Abgabenbescheid zugrunde gelegte Wasserverbrauch sei völlig unplausibel und unter keinem Gesichtspunkt ansatzweise erklärbar. Eine sachverständige Untersuchung des Zählers habe nicht stattgefunden.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt

Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt (Urteil, Az. 4 K 203/15.NW) hat die Klage abgewiesen. Der Abgabenbescheid sei rechtmäßig. Zeigt der Wasserzähler auf einem Privatgrundstück einen so hohen Frischwasserverbrauch in nur achtzehn Monaten an, muss der Grundstückseigentümer, der diesen Verbrauch bestreitet, den Nachweis führen, dass der Wasserzähler defekt war. Gelingt ihm dies nicht, hat er die von ihm verlangten Verbrauchsgebühren zu bezahlen.

Es sei nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den Gebührenfestsetzungen die durch den Wasserzähler im Abrechnungszeitraum gemessene Wassermenge von 1.088 m³ zugrunde gelegt habe. Dafür, dass dieser Wasserzähler den Wasserverbrauch richtig angezeigt habe, spreche der Beweis des ersten Anscheins, denn der Wasserzähler sei noch geeicht gewesen.

Gericht: Es liegt kein Hinweis auf eine Fehlfunktion vor

Eine äußere und innere Befundprüfung durch eine dafür staatlich anerkannte Prüfstelle habe ferner keinen Hinweis auf eine Fehlfunktion ergeben. Entgegen der Auffassung des Klägers habe die von der staatlich anerkannten Prüfstelle für Messgeräte für Wasser WK1 durchgeführte Befundprüfung den Anforderungen genügt, um den Beweis des ersten Anscheins zu begründen. Nach der Eichordnung werde durch eine Befundprüfung nicht nur festgestellt, ob ein eichfähiges Messgerät die Verkehrsfehlergrenzen einhalte, sondern auch, ob es den sonstigen Anforderungen der Zulassung entspreche. Hier habe die Befundprüfung ergeben, dass die Messabweichungen innerhalb der Verfahrensfehlergrenzen gelegen hätten, die sonstigen Anforderungen erfüllt gewesen seien und auch das Rollenzählwerk des Wasserzählers mechanisch in Ordnung gewesen sei.

Gericht: Kläger muss den Nachweis führen, dass der Wasserzähler defekt ist

Der Vortrag des Klägers sei nicht geeignet, den Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Wasserzähler den Wasserverbrauch richtig angezeigt habe, in Frage zu stellen. Dieser Anscheinsbeweis könne zwar durch den Nachweis von Tatsachen, die die ernsthafte Möglichkeit einer trotzdem falschen Anzeige belegten, erschüttert werden. Dafür genüge jedoch grundsätzlich nicht, dass der Wasserzähler nur einen ungewöhnlich hohen Verbrauch gemessen habe. Demzufolge genüge das Vorbringen des Klägers, der gemessene Wasserverbrauch sei völlig unplausibel und unter keinem Gesichtspunkt ansatzweise erklärbar, nicht. Die Ungewissheit, wie ein solch hoher Verbrauch zustande gekommen sein sollte, gehe vielmehr im Hinblick auf den Anscheinsbeweis durch den geeichten und überprüften Wasserzählers zu Lasten des Klägers.

Gericht:
Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 28.01.2016 - 4 K 203/15.NW

VG Neustadt PM 8/16
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