Im Geschichtsunterricht wurde ein Schulbuch verwendet, in welchem die Landung der alliierten Truppen in Frankreich am 6. Juni 1944 als "Invasion" bezeichnet wird. Diese Darstellung hält der Vater eines Schülers für unzutreffend. Er verlangt die Verwendung eines anderen Geschichtswerks und klagt vor dem Verwaltungsgericht Berlin.

Der Sachverhalt

Der Kläger ist Vater eines 17-jährigen Schülers, der eine Oberschule in Berlin-Kreuzberg besucht. Im Geschichtsunterricht des Sohnes kam ein Schulbuch zur Verwendung, in welchem die Landung der alliierten Truppen in Frankreich am 6. Juni 1944 als "Invasion" bezeichnet wird.

Diese Behauptung entspreche nicht den Tatsachen, da die Alliierten nicht als "Invasoren" angesehen werden könnten. Es stelle einen Anfangsverdacht von Verunglimpfung Verstorbener dar, die tausenden von alliierten Soldaten, die während dieser Landung ums Leben gekommen seien, als Invasoren zu disqualifizieren. Zudem werde der Überfall der Wehrmacht auf seine westlichen Nachbarn im Jahr 1940 in dem Buch verharmlosend als "Offensive im Westen" bezeichnet.

Im Unterricht wurden die kritisierten Formulierungen daraufhin mit den Schülern diskutiert. Dem Kläger reichte dies nicht. Er fordert von der Schulverwaltung die Verwendung eines anderen Geschichtswerks. Das Berliner Schulgesetz verpflichte die Schule zu Stellungnahmen gegen die Gewaltherrschaft des NS-Regimes.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin (VG 3 K 84.15)

Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin (Urteil, Az. VG 3 K 84.15) wies die Klage bereits als unzulässig ab, weil der Kläger nicht klagebefugt sei. Er werde durch die Verwendung des Schulbuchs nicht in eigenen Rechten verletzt. Das Berliner Schulgesetz verleihe weder Eltern noch Schülern einen Anspruch auf Verwendung bestimmter Lehr- und Lernmittel.

Auch sei der Kläger durch die Wahl des Schulbuchs nicht in seinem aus Art. 6 Abs. 2 des Grundgesetzes folgenden Recht auf Erziehung beeinträchtigt. Insbesondere verletzten die konkreten Formulierungen nicht das staatliche Neutralitätsgebot. Sie seien in dem Buch Teil einer Schilderung militärischer Vorgehensweisen.

Im Sinne einer kriegerischen Operation der Einnahme oder Rückeroberung eines vom Gegner besetzten Gebietes werde gerade auch in den Ländern der beteiligten Alliierten der Begriff "Invasion" für die Landung in der Normandie verwendet. Auf eine Verunglimpfung der alliierten Soldaten oder eine Verharmlosung der Angriffe der Wehrmacht deute in dem Schulbuch nichts hin.

Gericht:
Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 07.01.2016 - VG 3 K 84.15

VG Berlin
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