Das OVG Münster hat entschieden, dass die gewerbliche Sammlung von Sperrmüll unzulässig ist. Auch Sperrmüll unterfalle der einschlägigen gesetzlichen Regelung des § 17 Abs. 2 Satz 2 KrWG, der die Entsorgung von "gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen" dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger vorbehalte.

Der Sachverhalt

Mit zwei Ordnungsverfügungen aus November 2012 hatte der Ennepe-Ruhr-Kreis der Klägerin, einem gewerblichen Entsorgungsunternehmen, unter anderem die gewerbliche Sammlung von "gemischten Abfällen" mit der Begründung untersagt, gemischte Abfälle unterlägen der Überlassungspflicht an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ("kommunale Müllabfuhr").

Die Entscheidung

Die dagegen gerichtete Klage hatte beim Oberverwaltungsgericht keinen Erfolg. Zur Begründung seiner Entscheidung hat der 20. Senat im Wesentlichen ausgeführt: Es sei bereits fraglich, ob sich die Anzeige der Klägerin tatsächlich - wie im gerichtlichen Verfahren behauptet - auf eine beabsichtigte Sammlung von Sperrmüll beschränke.

Aber selbst wenn dies anzunehmen wäre, sei die angezeigte Sammlung insoweit unzulässig. Denn auch Sperrmüll unterfalle der einschlägigen gesetzlichen Regelung des § 17 Abs. 2 Satz 2 KrWG, der die Entsorgung von "gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen" im Einklang mit dem Europarecht dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger vorbehalte. Damit solle garantiert werden, dass diese Abfälle ortsnah und nach dem Stand der Technik verwertet würden und nicht möglichst kostengünstig.

Sperrmüll sei aber nichts anderes als "großteiliger Restmüll" und berge damit letztlich die gleichen Risiken hinsichtlich der umweltgerechten Entsorgung wie der (kleinteiligere) Restmüll. Von der stofflichen Zusammensetzung her unterschieden sie sich nicht. Zudem sei angesichts unterschiedlicher Tonnengrößen nicht abstrakt festlegbar, wann es sich noch um Restmüll oder schon um Sperrmüll handele.

Dass der Gesetzgeber trotz dieser Risiken die Sperrmüllsammlung gewerblichen Entsorgungsunternehmen habe eröffnen wollen, lasse sich auch aus dem Gesetzgebungsprozess nicht ableiten.

Gericht:
Oberverwaltungsgericht Münster, Urteil vom 26.01.2016 - 20 A 318/14 und 20 A 319/14
Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen

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