Handelt es sich bei der Tätigkeit als Yogalehrerin um eine freiberufliche Tätigkeit i.S.d. einschlägigen rechtlichen Bestimmung (§ 13 BauNVO) oder um eine gewerbliche Tätigkeit, die der Vorschrift nicht unterfällt und die deshalb in einem reinen Wohngebiet nicht zulässig ist. Mit dieser Frage hat sich das VG Trier befasst.

Der Sachverhalt

Nach Beschwerden aus der Nachbarschaft wegen des von den Kursteilnehmern verursachten Kraftfahrzeugverkehrs und Parkverhaltens hatte der Landkreis Bernkastel-Wittlich gegenüber der Antragstellerin eine Nutzungsuntersagung ausgesprochen. Bei der Tätigkeit als Yogalehrerin handele es sich um eine gewerbliche Tätigkeit, die in einem reinen Wohngebiet nicht zulässig sei.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier (Az. 5 L 2377/15.TR)

Dieser Einschätzung schlossen sich die Richter der 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier (Az. 5 L 2377/15.TR) indes nicht an. Der Begriff der freiberuflichen Tätigkeit bedürfe der Auslegung, wobei auf die Vorschrift des § 18 EStG zurückgegriffen werden könne, in der u.a. die selbständig ausgeübte unterrichtende Tätigkeit als Beispielsfall angeführt sei. Zudem müsse über das für freie Berufe typischermaßen erforderliche Mindestmaß an individueller Qualifikation verfügt werden.

Diese Voraussetzungen sahen die Richter im Falle der Antragstellerin als erfüllt an. Diese übe eine unterrichtende Tätigkeit aus; sie habe die Yoga Vidya Lehrerausbildung absolviert und sei berechtigt, den Titel Yogalehrerin (BYV) zu führen. Im Übrigen überschreite die Unterrichtssituation von ihrem Umfang her nicht die Grenzen einer wohnartigen Betätigung. Beschwerden Dritter seien insoweit ersichtlich auch nicht erfolgt. Diese bezögen sich vielmehr auf den von den Kursteilnehmern verursachten Verkehrslärm, deren Parkverhalten und deren Gesprächslautstärke auf der Straße.

Kraftfahrzeugverkehr sei hinzunehmen

Der durch eine i.S.d. baurechtlichen Vorschrift zulässige freiberufliche Tätigkeit verursachte Kraftfahrzeugverkehr sei jedoch regelmäßig hinzunehmen. Etwas anderes gelte nur, wenn die Störungen ein Maß erreichen würden, das die Zumutbarkeitsschwelle übersteige. Anhaltspunkte hierfür seien den Verwaltungsvorgängen jedoch nicht hinreichend zu entnehmen und bedürften jedenfalls weiterer Sachverhaltsaufklärung, sodass die Richter in Anbetracht der gravierenden beruflichen und finanziellen Auswirkungen der Nutzungsuntersagung ein überwiegendes Interesse der Antragstellerin an einer Aussetzung der Vollziehung bejaht haben.

Gericht:
Verwaltungsgericht Trier, Beschluss vom 17.09.2015 - 5 L 2377/15.TR

VG Trier, PM 26/2015
Rechtsindex - Recht & Urteile

Werbung
Werbung auf Rechtsindex.de