Die DB Station & Service AG ist verpflichtet, alle Bahnhöfe mit dynamischen Anzeigetafeln auszustatten, sofern keine anderen geeigneten technischen oder organisatorischen Mittel zur Verfügung stehen. Fahrgäste müssen unaufgefordert über Verspätungen und der geschätzten Abfahrts- und Ankunftszeit informiert werden.

Der Sachverhalt

Die Klägerin, die DB Station & Service AG, betreibt etwa 5500 Bahnhöfe und Haltepunkte in Deutschland. Das beklagte Eisenbahn-Bundesamt stellte im Jahr 2010 fest, dass nicht alle Bahnhöfe und Haltepunkte mit Einrichtungen versehen waren, durch welche Fahrgäste über Verspätungen oder Ausfälle von Zügen informiert werden können.

Es verpflichtete die Klägerin, alle Bahnhöfe und Haltepunkte mit Dynamischen Schriftanzeigern auszustatten, und zwar zeitlich gestaffelt nach der Größe der Stationen gemessen an der Zahl der Reisenden. Die Verpflichtung gilt nicht, wenn andere gleich geeignete technische Mittel, beispielsweise eine funktionstüchtige Lautsprecheranlage, oder andere organisatorische Maßnahmen, beispielsweise örtliches Personal, sicherstellt, dass Reisende aktiv über Verspätungen oder den Ausfall von Zügen unterrichtet werden können, sobald diese Informationen zur Verfügung stehen. Die gegen diese Verpflichtung erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Köln abgewiesen; das Oberverwaltungsgericht Münster hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

Das Urteil des Bundesverwaltungsgericht (Az. 6 C 28.14)

Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil, Az. 6 C 28.14) hat auch die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Nach der Verordnung der Europäischen Union über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (Fahrgastrechte-Verordnung) sind die Fahrgäste bei einer Verspätung bei der Abfahrt oder der Ankunft durch das Eisenbahnunternehmen oder durch den Bahnhofsbetreiber über die Situation und die geschätzte Abfahrts- und Ankunftszeit zu unterrichten, sobald diese Informationen zur Verfügung stehen.

Fahrgäste müssen unaufgefordert über Verspätungen informiert werden

Die Fahrgastrechte-Verordnung verlangt eine "aktive" Unterrichtung der Fahrgäste durch den Betreiber des Bahnhofs. Er muss die Fahrgäste unaufgefordert über Verspätungen informieren, sobald ihm die Informationen vorliegen. Es genügt hingegen nicht, wie die Klägerin meint, wenn er die Informationen auf Nachfrage des Fahrgastes weitergibt und eine solche Nachfrage dadurch ermöglicht, dass er an dem Bahnhof oder Haltepunkt auf eine Telefonnummer hinweist, unter der Informationen abgefragt werden können.

Entgegen der Auffassung der Klägerin besteht die Pflicht zur aktiven Unterrichtung der Fahrgäste nicht nur dort, wo die technischen oder organisatorischen/personellen Voraussetzungen hierfür bereits vorliegen. Die Pflicht zur aktiven Information der Fahrgäste verlangt vielmehr auch, dass der Betreiber des Bahnhofs die Voraussetzungen für eine alsbaldige Weitergabe der ihm vorliegenden Informationen an die Fahrgäste schafft. Von dieser durch die Fahrgastrechte-Verordnung begründeten Pflicht kann ein Mitgliedstaat zeitlich begrenzte Ausnahmen gewähren.

Verpflichtung besteht auch für Haltpunkte mit wenigen Fahrgästen

Der Bundesgesetzgeber hat von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht und die Verpflichtung etwa auch nicht für wenig frequentierte Haltepunkte ausgesetzt, bei denen die Ausstattung mit Dynamischen Schriftanzeigern aufgrund der örtlichen Verhältnisse mit höheren als den gewöhnlichen Kosten verbunden ist. Abgesehen davon hat das Oberverwaltungsgericht mangels eines insoweit substantiierten Vortrags der Klägerin nicht feststellen können, dass die Ausstattung der 300 Bahnhöfe und Haltepunkte, um die es nach ihren Angaben im Berufungsverfahren noch ging, mit Dynamischen Schriftanzeigern für die Klägerin mit einem unzumutbaren Aufwand verbunden und die ausgesprochene Verpflichtung deshalb unverhältnismäßig wäre.

Gericht:
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 09.09.2015 - 6 C 28.14

BVerwG, PM 70/2015
Rechtsindex - Recht & Urteile