Der außerdienstliche Besitz kinderpornographischer Bild- oder Videodateien kann bei Polizeibeamten zur Entfernung aus dem Dienst führen. Das Bundesverwaltungs­ge­richt hat in drei Re­visions­ver­fah­ren seine Recht­spre­chung fort­ent­wi­ckelt.

Leitsatz

Der au­ßer­dienst­li­che (d.h. pri­va­te) Be­sitz von kinderpornogra­phi­schen Bild- oder Vi­deo­da­tei­en hat bei Poli­zei­be­am­ten wegen ihres Amtes und des in sie ge­setz­ten Vertrau­ens stets den für eine dis­zi­pli­na­ri­sche Ahn­dung erfor­der­li­chen Amts­be­zug. Der Orientierungs­rah­men für die Be­mes­sung der Diszipli­nar­maß­nah­me ist in sol­chen Fäl­len bis zur Höchst­maß­nah­me er­öff­net, kann also zur Entfer­nung aus dem Be­am­ten­ver­hält­nis füh­ren.

Rechtsnorm

Nach der in den drei Ver­fah­ren maß­geb­li­chen, seit 2004 gel­ten­den Rechts­la­ge wurde der Be­sitz kinderpornographischer Schrif­ten (dazu zäh­len auch Bild- und Vi­deo­da­tei­en) mit Frei­heits­stra­fe bis zu zwei Jah­ren oder mit Geld­stra­fe be­straft (§ 184b Abs. 4 StGB a.F.); wurde einem an­de­ren der Be­sitz ver­schafft, reich­te die Strafandrohung bis zu fünf Jah­ren (§ 184b Abs. 2 StGB a.F.).

Erst An­fang 2015 hat der Ge­setz­ge­ber den Straf­rah­men für den Be­sitz kinderpornographi­scher Bild­da­tei­en um ein Jahr auf drei Jahre er­höht (nun § 184b Abs. 3 StGB n.F.).

Der Sachverhalt

Die drei Re­vi­si­ons­ver­fah­ren be­tref­fen Po­li­zei­be­am­te im Lan­des­dienst von Bran­den­burg, Thü­rin­gen und Ber­lin. Der Be­am­te im ers­ten Ver­fah­ren (BVerwG 2 C 9.14) ist Po­li­zei­kom­mis­sar (Be­sol­dungs­grup­pe A 9) und war zu­letzt im Wach- und Wech­sel­dienst ein­ge­setzt.

Der Be­am­te des zwei­ten Ver­fah­rens (BVerwG 2 C 25.14) ist Kri­mi­nal­haupt­kom­mis­sar (Be­sol­dungs­grup­pe A 12) und lei­te­te zu­letzt das Büro einer Kri­mi­nal­po­li­zei­in­spek­ti­on.

Der Be­am­te des drit­ten Ver­fah­rens (BVerwG 2 C 19.14) ist Po­li­zei­haupt­kom­mis­sar (Be­sol­dungs­grup­pe A 12) und wurde zu­letzt als Sach­be­ar­bei­ter in Grund­satz­an­ge­le­gen­hei­ten ver­wen­det.

Alle drei Polizisten waren im Besitz kinderpornographischer Materialien

Den Be­am­ten wurde von den Straf­ver­fol­gungs­be­hör­den je­weils vor­ge­wor­fen, auf pri­vat ge­nutz­ten Da­ten­trä­gern (Mo­bil­te­le­fon, PC, Dis­ket­ten) kin­der­por­no­gra­phi­sche Bild- oder Vi­deo­da­tei­en be­ses­sen (und im drit­ten Fall zu­sätz­lich einem an­de­ren ver­schafft) zu haben.

Der Be­am­te des Ver­fah­rens BVerwG 2 C 9.14 ist durch rechts­kräf­ti­ges Straf­ur­teil zu einer Frei­heits­stra­fe von 9 Mo­na­ten ver­ur­teilt wor­den, deren Voll­stre­ckung zur Be­wäh­rung aus­ge­setzt wurde.

Im Fall des Be­am­ten des Ver­fah­rens BVerwG 2 C 25.14 ist das Straf­ver­fah­ren nach Zah­lung einer Geld­auf­la­ge gemäß § 153a Abs. 1 StPO ein­ge­stellt wor­den.

Der Be­am­te des Ver­fah­rens BVerwG 2 C 19.14 ist durch rechts­kräf­tig ge­wor­de­nen Straf­be­fehl wegen Be­sit­zes und zu­sätz­lich wegen Be­sitz­ver­schaf­fung von kin­der­por­no­gra­phi­schen Schrif­ten zu einer Geld­stra­fe von 90 Ta­ges­sät­zen ver­ur­teilt wor­den.

Im je­weils nach­fol­gen­den Dis­zi­pli­nar­k­la­ge­ver­fah­ren sind alle drei Be­am­te aus dem Be­am­ten­ver­hält­nis ent­fernt wor­den. Die Ober­ver­wal­tungs­ge­rich­te sind be­züg­lich der kin­der­por­no­gra­phi­schen Bild­da­tei­en von einem au­ßer­dienst­li­chen Ver­hal­ten aus­ge­gan­gen; sie haben den für ein Dienst­ver­ge­hen er­for­der­li­chen Dienst­be­zug aber wegen der mit dem Amt eines Po­li­zei­be­am­ten ver­bun­de­nen be­son­de­ren Dienst­pflich­ten be­jaht.

Bei dem Be­am­ten des Ver­fah­rens BVerwG 2 C 25.14 hat das Be­ru­fungs­ge­richt er­schwe­rend be­rück­sich­tigt, dass der Po­li­zei­be­am­te un­be­fugt, d.h. ohne dass hier­zu ein dienst­li­cher An­lass be­stand, im po­li­zei­li­chen EDV-Sys­tem per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten min­der­jäh­ri­ger Mäd­chen ab­ge­fragt hat.

Das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt hat die Re­vi­si­on der Po­li­zei­be­am­ten in allen drei Fäl­len zu­rück­ge­wie­sen.

Die Entscheidung

Au­ßer­halb des Diens­tes wird zwar heute auch von Be­am­ten kein be­son­ders vor­bild­haf­tes So­zi­al­ver­hal­ten mehr er­war­tet, so dass au­ßer­dienst­li­che Ver­feh­lun­gen nur unter be­son­de­ren Vor­aus­set­zun­gen zu Dis­zi­pli­nar­maß­nah­men des Dienst­herrn be­rech­ti­gen. Straf­ta­ten recht­fer­ti­gen dis­zi­pli­na­ri­sche Maß­nah­men je­den­falls dann, wenn ein Bezug zwi­schen den be­gan­ge­nen Straf­ta­ten und den mit dem Amt des Be­am­ten ver­bun­de­nen Pflich­ten be­steht.

Beim au­ßer­dienst­li­chen Be­sitz kin­der­por­no­gra­phi­scher Bild- oder Vi­deo­da­tei­en ist dies be­reits ent­schie­den für Leh­rer wegen ihrer spe­zi­fi­schen Schutz- und Ob­huts­pflich­ten ge­gen­über Kin­dern und Ju­gend­li­chen.

Auch bei Po­li­zei­be­am­ten be­steht ein sol­cher Bezug zwi­schen dem Be­sitz kin­der­por­no­gra­phi­schen Ma­te­ri­als und ihrer Amts­stel­lung. Po­li­zei­be­am­te haben Straf­ta­ten zu ver­hin­dern, auf­zu­klä­ren und zu ver­fol­gen. Sie ge­nie­ßen in der Be­völ­ke­rung eine her­aus­ge­ho­be­ne Ver­trau­ens- und Ga­ran­ten­stel­lung.

Die­ses für die Aus­übung ihres Be­rufs un­ab­ding­ba­re Ver­trau­en wird be­ein­träch­tigt, wenn Po­li­zei­be­am­te er­heb­li­che Straf­ta­ten be­ge­hen. Das gilt un­ab­hän­gig davon, ob der Po­li­zei­be­am­te auf sei­nem kon­kre­ten Dienst­pos­ten mit der Ver­fol­gung ge­ra­de sol­cher De­lik­te be­traut ist oder mit Kin­dern oder Ju­gend­li­chen Kon­takt hat. In­so­weit neh­men Po­li­zei­be­am­te wegen ihres Amtes (Sta­tu­sam­tes) eine be­son­de­re Stel­lung ein.

Straf­ta­ten, für die der Ge­setz­ge­ber eine Straf­an­dro­hung von bis zu zwei Jah­ren vor­ge­se­hen hat und die einen Bezug zur Amts­stel­lung des Be­am­ten auf­wei­sen, las­sen Disziplinarmaß­nah­men bis hin zur Ent­fer­nung aus dem Be­am­ten­ver­hält­nis zu. Die Aus­schöp­fung die­ses Rah­mens be­darf indes der Wür­di­gung der Schwe­re der von dem Be­am­ten be­gan­ge­nen Ver­feh­lun­gen und sei­ner Schuld. Hier sind z.B. An­zahl und In­halt der Bild­da­tei­en von Be­deu­tung. Dem von den Straf­ge­rich­ten aus­ge­spro­che­nen Straf­maß kommt dabei eine in­di­zi­el­le Be­deu­tung zu. Das Straf­recht und das be­am­ten­recht­li­che Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren ver­fol­gen un­ter­schied­li­che Zwe­cke. Wird das Straf­ver­fah­ren ein­ge­stellt, be­darf es re­gel­mä­ßig be­son­de­rer Um­stän­de, um gleich­wohl von einer für die Höchst­maß­nah­me er­for­der­li­chen Schwe­re des Dienst­ver­ge­hens aus­ge­hen zu kön­nen.

Ent­fer­nung aus dem Be­am­ten­ver­hält­nis 

Nach die­sen Grund­sät­zen war in allen drei Ver­fah­ren die Ent­fer­nung aus dem Be­am­ten­ver­hält­nis die an­ge­mes­se­ne Dis­zi­pli­nar­maß­nah­me. Das gilt auch im Ver­fah­ren BVerwG 2 C 25.14, in dem das Straf­ver­fah­ren gegen den Po­li­zei­be­am­ten nach Zah­lung einer Geld­auf­la­ge gemäß § 153a Abs. 1 StPO ein­ge­stellt wor­den war; dies setzt de­fi­ni­ti­ons­ge­mäß vor­aus, dass das Straf­ge­richt und die Staats­an­walt­schaft nur von einer ge­rin­gen Schuld des Po­li­zei­be­am­ten aus­ge­gan­gen sind.

Gleich­wohl ist die Ent­fer­nung aus dem Be­am­ten­ver­hält­nis die an­ge­mes­se­ne Dis­zi­pli­nar­maß­nah­me, weil der Po­li­zei­be­am­te eine wei­te­re, gra­vie­ren­de (in­ner­dienst­li­che) Pflicht­ver­let­zung da­durch be­gan­gen hat, dass er im po­li­zei­li­chen EDV-Sys­tem un­be­fugt per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten min­der­jäh­ri­ger Mäd­chen ab­ge­fragt hat.

Hin­weis für Taten im Be­reich der Kin­der­por­no­gra­phie unter der Gel­tung des neuen Rechts:

Schon nach den Grund­sät­zen der bis­he­ri­gen Recht­spre­chung des Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richts ist wegen der nun­mehr seit An­fang 2015 gel­ten­den hö­he­ren Straf­an­dro­hung für den au­ßer­dienst­li­chen Be­sitz kin­der­por­no­gra­phi­scher Bild­da­tei­en - für jede Grup­pe von Be­am­ten - der Ori­en­tie­rungs­rah­men für die Be­mes­sung der Dis­zi­pli­nar­maß­nah­me bis zur Ent­fer­nung aus dem Be­am­ten­ver­hält­nis er­öff­net; auch hier gel­ten al­ler­dings die­sel­ben An­for­de­run­gen an die Be­mes­sung der dem je­wei­li­gen Ein­zel­fall und nach dem Schuld­prin­zip an­ge­mes­se­nen Dis­zi­pli­nar­maß­nah­me.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht
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