Der klagende Arzt verordnete einem abhängigen Patienten innerhalb von fünf Tagen 900 Tabletten eines unter das Betäubungsmittelrecht fallenden Medikaments mit dem Wirkstoff Flunitrazepam. Mit seiner Klage wendet er sich gegen den Widerruf seiner Approbation.

Der Sachverhalt

Der Patient wurde vom klagenden Arzt seit langem ärztlich behandelt. Er war langjährig von verschiedenen Betäubungsmitteln abhängig, u.a. von Kokain und Heroin. Daneben bestand eine Abhängigkeit von dem oben angeführten Medikament. Ein vorheriger stationärer Entzugsversuch blieb ohne Erfolg.

Der Patient konsumierte das verschriebene Medikament als sog. Beigebrauch zu Heroin. Dabei fiel er in eine stundenlange Ohnmacht. Das gegen den Kläger geführte Strafverfahren wurde eingestellt. Der Niedersächsische Zweckverband zur Approbationserteilung (NiZzA) widerrief daraufhin die ärztliche Zulassung des Klägers weil dieser sich als unwürdig zur Ausübung des ärztlichen Berufes erwiesen habe.

Das Urteil Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht (Az. 8 LC 123/14)

Auch die eingelegte Berufung des Arztes blieb ohne Erfolg. Nach dem Urteil des OVG Niedersachsen (Az. 8 LC 123/14) ist der Widerruf der Approbation als Arzt rechtmäßig. Aufgrund seines Fehlverhaltens ist der Kläger unwürdig zur Ausübung des ärztlichen Berufs.

Durch die Verschreibung brachte er seinen Patienten in die Gefahr ernsthafter Gesundheitsschäden. Er verschrieb einen derart großen Medikamentenvorrat, um dem Patienten einen über mehrere Monate dauernden eigenverantwortlichen Entzugsversuch im Ausland zu ermöglichen, ohne dass die erforderliche ärztliche Überwachung des Entzugs gewährleistet war.

Außerdem bestand aufgrund des gleichzeitigen Konsums von Heroin die naheliegende Gefahr, dass es durch Wirkungsverstärkungen zu lebensbedrohlichen Zuständen kommt. Nach der ihm bekannten "Drogengeschichte" seines Patienten hätte sich der Arzt vergewissern müssen, dass ein Beigebrauch von Drogen nicht vorlag. Daneben beachtete er wesentliche Bestimmungen des Betäubungsmittelrechts nicht.

Gericht:
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 11.05.2015 - 8 LC 123/14

Nds. OVG, PM
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