Ein Soldat auf Zeit wurde aus der Bundeswehr entlassen, nachdem während seiner Dienstzeit bekannt geworden war, dass er entgegen seiner Angaben in einem vor der Einstellung ausgefüllten Fragebogen Mitglied der NPD gewesen war. Gegen die Entlassung erhob der Soldat Klage.

Der Sachverhalt

Der Kläger wandte sich mit Beschwerde und - nach deren Misserfolg - mit Klage gegen die Entlassung aus der Bundeswehr. Zu deren Begründung führte er an, dass einerseits die Mitgliedschaft in der NPD nicht nachgewiesen sei. Andererseits sei aber bereits die Frage nach einer (früheren oder aktuellen) Mitgliedschaft in der NPD nicht zulässig.

Denn die NPD sei als Partei nicht verboten. Daran ändere auch das derzeit laufende Verbotsverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht nichts. Damit verstoße die Frage gegen das Parteienprivileg des Art. 21 Grundgesetz. Die falsche Beantwortung könne daher nicht zur Grundlage für eine Entlassung aus der Bundeswehr gemacht werden.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach

Dieser Auffassung folgte das Verwaltungsgericht Ansbach in dem genannten Urteil (AN 11 K 14.00127) nicht. Die frühere Mitgliedschaft in der NPD sei schon deshalb nachgewiesen, weil der Kläger im Rahmen des Verfahrens angegeben habe, mittlerweile aus der Partei ausgetreten zu sein. Damit habe er aber die frühere Mitgliedschaft eingestanden.

Die Frage sei auch zulässig. Denn nach § 8 des Soldatengesetzes (SG) müsse jeder Soldat die freiheitlich-demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes anerkennen und durch sein gesamtes Verhalten für ihre Erhaltung eintreten. Die frühere oder aktuelle Mitgliedschaft eines Bewerbers für das Amt eines SaZ in einer Partei, deren Ziele auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (u.a. BVerwGE 83,136) mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung nicht vereinbar seien, stelle aber diese Bereitschaft des Bewerbers in Frage.

Von diesen Anforderungen an Soldaten seien die Kriterien zu trennen, die für ein Parteienverbot nach Art. 21 Abs. 2 GG erfüllt sein müssen. Das Grundgesetz schütze auch Parteien, die gegenüber der freiheitlich-demokratischen Grundordnung negativ eingestellt seien. Es lasse dem Bürger die Freiheit, diese Ordnung im Rahmen einer nicht verbotenen Partei mit allgemein erlaubten Mitteln zu bekämpfen. Dies ändere aber nichts daran, dass § 8 SG an einen Soldaten besondere Anforderungen stelle.

Der Grad des Engagements für die Partei sei unerheblich. Durch die Falschbeantwortung der Frage habe der Kläger es der Bundeswehr gerade unmöglich gemacht, genauer nachzufragen und evtl. zu der Auffassung zu gelangen, dass er die Anforderungen nach § 8 SG doch erfülle. Dies rechtfertige die Entlassung aus dem Soldatenverhältnis.

Gericht:
Verwaltungsgericht Ansbach, Urteil vom 11.03.2015 - AN 11 K 14.00127

VG Ansbach
Rechtsindex - Recht & Urteile
Ähnliche Urteile:

Wird eine militärische Ausbildung mit Studium abgebrochen, weil ein Soldat als Kriegsdienstverweigerer anerkannt und deshalb aus dem Dienstverhältnis entlassen wird, muss er die entstandenen Kosten des Studiums erstatten, wenn er daraus für sein weiteres Berufsleben nutzbare Vorteile gezogen hat. Urteil lesen

Ein Berufssoldat, der während eines Einsatzes in Afghanistan mit einem Stapler unzureichend gesicherte Ladung transportiert und durch deren Herabfallen einen Unfall verursacht hat, muss der Bundesrepublik Deutschland den entstandenen Schaden ersetzen. Urteil lesen

Ein Oberstabsarzt der Bundeswehr, der einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gestellt hat, kann 3,5 Monate vor Ende seiner Verpflichtungszeit nicht verlangen, aus dem Soldatenverhältnis auf Zeit entlassen zu werden. Urteil lesen

Mit Urteil hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden, dass ein Soldat auf Zeit, der aufgrund familiärer Probleme (u.a. Suizidandrohung der Mutter) mehrfach unerlaubt dem Dienst ferngeblieben ist, aus der Bundeswehr entlassen werden kann. Urteil lesen

Werbung
Werbung auf Rechtsindex.de