Die Pflicht, ererbte Schusswaffen durch ein Blockiersystem zu sichern, gilt auch für solche Waffen, die der Erbe aufgrund eines Erbfalles vor Einführung der Blockierpflicht in das Waffengesetz erworben hatte, so das Urteil des Bundesverwaltungsgericht (Az. 6 C 31.14).

Aus den Entscheidungsgründen des Bundesverwaltungsgerichts

Wer infolge eines Erbfalls eine erlaubnispflichtige Waffe erwirbt, erhält für diese Waffe eine waffenrechtliche Erlaubnis, wenn der Erblasser berechtigter Besitzer war und er selbst zuverlässig und persönlich geeignet ist, ohne dass anders als sonst ein Bedürfnis für den Waffenbesitz nachgewiesen sein muss. Durch ein Gesetz aus dem Jahr 2008 hat der Gesetzgeber in das Waffengesetz eine Bestimmung eingefügt, nach welcher ererbte Schusswaffen durch ein dem Stand der Technik entsprechendes Blockiersystem zu sichern sind.

Die Regelung findet ihre Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 2 Satz 2 WaffG i. V. m. § 20 Abs. 3 Satz 2 WaffG. Die in diesem Zusammenhang nach § 9 Abs. 1 WaffG erforderliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit liegt darin, dass der Nichteinbau von Blockiersystemen gegen § 20 Abs. 3 Satz 2 WaffG verstößt.

Die gesetzliche Blockierpflicht gilt für sämtliche erlaubnispflichtige Schusswaffen, die durch Erbfall erworben wurden, unabhängig vom Zeitpunkt der Erwerbs. Die Blockierpflicht soll im Sinne einer konsequenten Risikominimierung die mit dem Besitz ererbter Schusswaffen verbundene abstrakte Gefahr einer Schädigung Dritter verringern, welche der Gesetzgeber bei fehlendem waffenrechtlichen Bedürfnis des Besitzers für nicht hinnehmbar erachtet hat.

Wären nur Erbfälle ab dem Jahr 2008 einbezogen, würde die angestrebte Risikoverringerung erst allmählich über einen Zeitraum von mehreren Jahrzehnten eintreten. Diese Erstreckung auf Altfälle ist mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes vereinbar. Der Gesetzgeber hat allgemein ein berechtigtes Interesse daran, die mit dem Waffengesetz jeweils verfolgten Sicherungszwecke möglichst rasch zur Geltung zu bringen. Er handelt bei der Ausgestaltung des Waffenrechts mit dem Ziel, seine verfassungsrechtliche Schutzpflicht für Leben und körperliche Unversehrtheit der Bürger zu erfüllen.

Er kann deshalb in aller Regel das Recht zum Umgang mit Waffen verschärfen, ohne hieran durch den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes beschränkt zu werden. Umgekehrt kann derjenige, dem der Umgang mit Waffen erlaubt ist, in aller Regel nicht berechtigterweise darauf vertrauen, dass die hierfür geltenden Anforderungen für alle Zukunft unverändert bleiben.

Gericht:
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16.03.2015 - 6 C 31.14

BVerwG, PM Nr. 31/2015
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