Eine Polizeibeamtin verfolgte einen Mopedfahrer. Wegen Hochwassers war ein Straßenabschnitt gesperrt. Die Polizistin fuhr weiter und blieb in einer tiefen Pfütze mit einem Motorschaden liegen. Grobe Fahrlässigkeit? Ja, meint die Beklagte, sie hätte vorher anhalten können, um die Wassertiefe zu prüfen.

Der Sachverhalt

Die Polizeibeamtin des Landes Sachsen-Anhalt verfolgte mit einem Streifenwagen bei Dunkelheit einen flüchtigen Mopedfahrer, der ohne Kennzeichen und mit defekter hinterer Beleuchtung unterwegs war. Dazu fuhr sie mit Schrittgeschwindigkeit auf einer wegen Hochwassers gesperrten Strasse.

Dabei geriet sie auf eine Wasserfläche, die unmittelbar zuvor von dem verfolgten Moped passiert worden war. Der Streifenwagen blieb mit einem Motorschaden aufgrund eines sogenannten Wasserschlages liegen.

Die beklagte Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Ost nahm die Polizeibeamtin durch Leistungsbescheid wegen einer grob fahrlässigen Dienstpflichtverletzung in Anspruch. Die Polizeibeamtin wehrt sich mit ihrer Klage gegen die Heranziehung zur Zahlung von Reparaturkosten wegen des entstandenen Schadens an ihrem Dienstwagen.

Das Urteil des Verwaltungsgericht Halle (5 A 17/13 HAL)

Das Verwaltungsgericht Halle hat durch Urteil (5 A 17/13 HAL) diesen Bescheid aufgehoben und dazu ausgeführt, die Klägerin habe nicht grob fahrlässig gehandelt.

Polizeibeamtin muss nicht vorher aussteigen und Wassertiefe prüfen

Grobe Fahrlässigkeit folge insbesondere nicht daraus, dass die Klägerin nicht zunächst angehalten habe und ausgestiegen sei, um die Tiefe der Wasserfläche zu überprüfen.

Es sei geradezu offensichtlich, dass ein solches Verhalten dem Verfolgten einen nicht mehr einzuholenden Vorsprung verschafft hätte und deshalb bei der Verfolgungsfahrt, bei der sich der Verdächtige durch Flucht der polizeilichen Kontrolle habe entziehen wollen, unzweckmäßig gewesen wäre. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Gericht:
Verwaltungsgericht Halle, Urteil vom 06.03.2014 - 5 A 17/13 HAL

VG Halle
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