Die Klägerin bewarb sich als Volljuristin mit beiden juristischen Staatsexamina für den höheren Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei und wurde wegen der Mindestkörperlängenanforderungen als Bewerberin nicht berücksichtigt. Die Klägerin sieht sich diskriminiert und verlangt eine Entschädigung.

Aus den Entscheidungsgründen des VG Schleswig

Die 12. Kammer des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts hat durch Urteil (Az. 12 A 120/14) einer Frau mit einer Körperlänge von 1,58 Metern eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zugesprochen.

Die Kammer hat nicht feststellen können, dass die für Männer und Frauen unterschiedlichen Mindestkörperlängen, die prozentual in stark unterschiedlichem Maß Männer und Frauen vom Zugang zum höheren Dienst der Bundespolizei abhalten, durch belegte Gründe gerechtfertigt sind. Die Berufung wurde zugelassen.

Gericht:
Verwaltungsgericht Schleswig, Urteil vom 26.03.2015 - 12 A 120/14

Schleswig-Holsteinisches VG
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