Es gehört zu den Grundanforderungen des selbständigen wissenschaftlichen Arbeitens, dass alle verwendeten Quellen und Hilfsmittel der Arbeit offen gelegt werden müssen. Ein nicht ausreichendes Zitat beinhaltet eine Täuschung über die Selbständigkeit der erbrachten wissenschaftlichen Leistung.

Der Sachverhalt

Die Klägerin hat an zahlreichen Stellen Text aus anderen Quellen im Wortlaut bzw. nur mit geringfügigen Änderungen und Auslassungen in ihre Diplomarbeit übernommen und dies teilweise gar nicht, teilweise nur unzureichend als Zitat gekennzeichnet.

Des Weiteren hat die Klägerin verschiedene Textpassagen als authentische Patientenberichte aus ihrer täglichen Arbeit dargestellt, obwohl diese Texte tatsächlich aus dem Internet stammen. Das Verwaltungsgericht hat entschieden, die Klägerin habe keinen Anspruch auf eine Neubewertung oder auf eine nochmalige Wiederholung ihrer Diplomarbeit.

Aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Mannheim

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts wird abgeleht. Nach § 26 Abs. 1 Satz 2 StuPO (Studien- und Prüfungsordnung) soll die Diplomarbeit zeigen, dass innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus dem Fach selbständig nach wissenschaftlichen Methoden bearbeitet werden kann. Zu den damit auch für die Diplomarbeit geltenden Grundanforderungen des selbständigen wissenschaftlichen Arbeitens gehört, dass alle verwendeten Quellen und Hilfsmittel der Arbeit offen gelegt werden müssen (vgl. nur Senatsurteil vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, juris; Senatsbeschluss vom 13.10.2008 - 9 S 494/08 -, NVwZ-RR 2009, 285, m.w.N.).

Die wörtliche oder sinngemäße Übernahme von zusammenhängenden Textpassagen aus fremden Werken ohne (ausreichendes) Zitat verstößt gegen grundlegende Maßstäbe des wissenschaftlichen Arbeitens und beinhaltet eine Täuschung über die Selbständigkeit der erbrachten wissenschaftlichen Leistung, insbesondere wenn die Übernahme fremden Gedankengutes nicht nur vereinzelt, sondern systematisch und planmäßig erfolgt, etwa wenn sich solche Plagiate an mehreren Stellen der Arbeit finden und Passagen von verschiedenen Fremdautoren betreffen.

Dabei lässt die wörtliche Wiederholung von Vorlagentexten einschließlich ihrer sprachlichen Eigentümlichkeiten jedenfalls den Schluss zu, dass diese Passagen unmittelbar abgeschrieben wurden. Das gilt auch dann, wenn kleinere Änderungen - etwa in Form von Umgruppierungen wiederum fast wörtlich übernommener Passagen - vorgenommen werden. Denn auch insoweit ist die Gedankenführung nicht eigenständig entwickelt und es wird darüber getäuscht, dass die wissenschaftliche Leistung tatsächlich von einem Anderen und nicht vom Autor selbst stammt.

Gericht:
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.02.2015 - 9 S 327/14

VGH Baden-Württemberg
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