Der beklagte Bürgermeister hatte dem der NPD angehörigen Kläger den Handschlag im Rahmen seiner Verpflichtung als Stadtratsmitglied verweigert. Der Kläger begehrt die gerichtliche Feststellung, dass die Verweigerung des vorgesehenen Handschlags rechtswidrig war.

Der Sachverhalt

Der Kläger begehrte in der Folge die gerichtliche Feststellung, dass die Verweigerung des nach der Thüringer Kommunalordnung bei der ersten Stadtratssitzung vorgesehenen Handschlags rechtswidrig war. Der Kläger fühlte sich hierdurch diskriminiert, zumal der Bürgermeister in einem Pressebericht darauf hingewiesen hatte, dass er "solchen Leuten" nicht die Hand gebe.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera (2 K 570/14 Ge)

Das Verwaltungsgericht Gera (Urteil, Az. 2 K 570/14 Ge) erachtete die Feststellungsklage als zulässig aber nicht begründet. Die Thüringer Kommunalordnung knüpft an den gesetzlich vorgesehenen Handschlag keinerlei Rechtsfolgen. Insbesondere ist der Status als Mitglied des Stadtrats bei Vornahme der Verpflichtung bereits begründet.

Der Handschlag ist daher nur ein symbolischer Akt, ohne dass ihm nach der Konzeption des Gesetzes eine konstitutive bzw. rechtliche Wirkung zukommt. Folglich gehen mit dem verweigerten Handschlag keine Rechtsnachteile für den Kläger einher, die gegebenenfalls einen Rechtsanspruch hätten begründen können. Der Handschlag ist damit ein bloßer Bestandteil eines feierlichen Akts und damit eine gesetzlich geregelte Umgangsform, die rechtlich nicht durchsetzbar ist.

Gericht:
Verwaltungsgericht Gera, Urteil vom 11.02.2015 - 2 K 570/14 Ge

VG Gera
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