Nach einer Entscheidung des VG Berlin (Az. VG 1 L 299.14), besteht auch für die 95-jährige Antragstellerin nach dem Berliner Straßenreinigungsgesetz eine Pflicht zur Straßenreinigung. Die Antragstellerin müsse die die Reinigung nicht selbst vornehmen, sondern könne Dritte mit der Aufgabe beauftragen.

Der Sachverhalt

Die 95-jährige Antragstellerin ist Eigentümerin eines Grundstücks, das an einem dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Fußweg in Berlin-Charlottenburg liegt. Dieser Weg wurde im September 2014 in die Kategorie C des Straßenreinigungsverzeichnisses aufgenommen.

Nach dem Berliner Straßenreinigungsgesetz obliegt die Reinigung solcher Straßen und Wege den Anliegern jeweils vor ihren Grundstücken bis zur Mitte der Verkehrsfläche. Das Bezirksamt zog die Antragstellerin daraufhin zur Reinigung des Fußweges heran. Hiergegen, machte sie geltend, wegen des dichten Bewuchses den Weg nicht reinigen zu können und verwies auf ihr Lebensalter sowie darauf, dass die Aufnahme des Weges in das Verzeichnis nicht nachvollziehbar sei.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin (VG 1 L 299.14)

Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts lehnte den Antrag ab. Die Verpflichtung der Antragstellerin zur Straßenreinigung ergebe sich aus ihrer Stellung als Anliegerin des in die Kategorie C eingetragenen Weges. Einwendungen gegen die Eintragung selbst müssten in einem gesonderten Verfahren geltend gemacht werden. Ungeachtet dessen stehe die Eingruppierung im Einklang mit dem Gesetz, wonach auch "nicht oder nicht genügend ausgebaute" Straßen in der Kategorie C aufgeführt werden dürften.

Die Antragstellerin müsse den Weg nicht von vorhandenem Bewuchs befreien, denn die Reinigung umfasse die Beseitigung von Abfällen, Laub und Schnee. Die Antragstellerin müsse die die Reinigung auch nicht selbst vornehmen; sie habe die Möglichkeit, Dritte mit diesen Aufgaben zu beauftragen.

Themenindex:
Straßenreinigung

Gericht:
Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 20.11.2014 - VG 1 L 299.14

VG Berlin, PM Nr. 48/2014
Rechtsindex - Recht & Urteile
Ähnliche Urteile:

Eine Reinigungskraft wischte den Kellerflur und das Treppenhaus. Der 72-jährige Kläger ist Mieter einer im Haus der Beklagten gelegenen Wohnung. Der Kläger begab sich in den Keller des Hauses und kam dort zu Fall. Er sei aufgrund von extremer Nässe im Kellerflur gestürzt. Urteil lesen

Nimmt ein Mieter die turnusmäßig geschuldete Treppenhausreinigung nicht vor, ist der Vermieter ohne vorherige Fristsetzung dazu berechtigt, eine Reinigungsfirma zu beauftragen und dem Mieter die dabei anfallenden Kosten in Rechnung zu stellen, so das Urteil des AG Bremen. Urteil lesen

Werbung
Werbung auf Rechtsindex.de