Das VG Stuttgart hat keine europarechtlichen oder verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Gericht sieht auch keinen Verstoß gegen das Grundgesetz, weil ein einheitlicher Rundfunkbeitrag unabhängig davon anfalle, ob wenn der Beitragsschuldner "Nur-Radiohörer" sei oder Fernsehdarbietungen empfangen könne.

Aus den Urteilsgründen des VG Stuttgart

Die Länder hätten für die Einführung des Rundfunkbeitrags die Gesetzgebungskompetenz. Der Rundfunkbeitrag käme nicht einer Steuer gleich, da der Rundfunkbeitrag als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben werde. Dieses Austauschverhältnis zwischen Beitrag und Rundfunknutzung werde auch nicht dadurch infrage gestellt, dass, wie die Kläger meinen, der Marktanteil des "ARD-ZDF-Verbunds" mittlerweile auf nur noch etwas mehr als ein Drittel gesunken sei.

Marktanteil sagt nichts aus...

Hieraus könne nur der Schluss gezogen werden, dass die Gesamtheit aller Rundfunkteilnehmer bezogen auf die Hör- bzw. Sehdauer mehr private als öffentlich-rechtliche Programme nutzten. Dagegen sage der Marktanteil an sich über die Zahl derjenigen, die öffentlich-rechtliche Programme überhaupt nutzten, nichts aus.

Keine Verletzung des Gleichheitsgebots

Durch die Anbindung der Beiträge an die Wohnungsinhaber werde auch nicht das Gleichheitsgebot verletzt. Bei der Erhebung von Rundfunkbeiträgen sei der Gesetzgeber befugt, in weitem Umfang zu generalisieren, pauschalieren und typisieren. Entgegen der Auffassung der Klägerin im Verfahren 3 K 1360/14 verstoße der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag auch nicht deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes, weil anders als bisher im privaten Bereich ein einheitlicher Rundfunkbeitrag unabhängig davon anfalle, ob der Beitragsschuldner wie vorliegend die Klägerin „Nur-Radiohörer“ sei oder Fernsehdarbietungen empfangen könne.

Denn der Grundsatz der Gleichbehandlung gebiete es nicht, den Rundfunkbeitrag nach einzelnen Geräteklassen zu staffeln oder einen Grund- und einen Zusatzbeitrag vorzusehen. Auch die Ermäßigung des Rundfunkbeitrags für behinderte Menschen auf - nur - ein Drittel sei rechtlich korrekt.

Keine völlige Freistellung vom Rundfunkbeitrag für behinderte Menschen

Eine völlige Freistellung vom Rundfunkbeitrag wie bis bisher könne der Kläger des Verfahrens  3 K 4897/13 nicht fordern. Eine generelle vollständige Rundfunkbeitragsermäßigung für behinderte Menschen würde verfassungsrechtlich mit dem Gleichheitssatz kollidieren, da es hierfür keinen sachlichen Grund gebe. Das Merkzeichen „RF“ entspreche nicht mehr den gewandelten gesellschaftlichen Bedingungen und es sei sozial nicht geboten, finanziell nicht bedürftigen Personengruppen die Rundfunk- und Fernsehnutzung vollständig zu finanzieren.

Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung gerechtfertigt

Der Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung durch den Meldeabgleich sei gerechtfertigt. Soweit darüber hinaus Grundrechtsverstöße hinsichtlich der allgemeinen Handlungsfreiheit, der Informationsfreiheit und der Religionsfreiheit geltend gemacht wurden, sei bereits der Schutzbereich dieser Grundrechte nicht berührt.  Gegen die Urteile wurde die Berufung zugelassen.

Gericht:
Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 01.10.2014 - 3 K 4897/13 und 3 K 1360/14

VG Stuttgart, PM
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