Der Kläger habe sich durch seine Tätigkeit als Vorsitzender des Kreisverbandes Bremen-Stadt der NPD als waffenrechtlich unzuverlässig erwiesen. Es bestehe kein Zweifel daran, dass die Aktivitäten der NPD sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten, so das Urteil des VG Bremen.

Der Sachverhalt

Der Kläger besaß Erlaubnisse zum Besitz von acht Jagdwaffen. Das Stadtamt widerrief diese Erlaubnisse und erteilte zusätzlich ein Verbot, erlaubnisfreie und erlaubnispflichtige Waffen zu besitzen. Waffenbesitzkarte, Waffen und Munition wurden sichergestellt und eingezogen.

Zur Begründung führte das Stadtamt aus, der Kläger gehöre der rechtsextremistischen Szene in Bremen an und wirke dort aktiv im NPD-Kreisverband mit. Seit März 2010 sei er Vorsitzender des NPD Kreisverbandes Bremen-Stadt. Die NPD sei als verfassungsfeindlich einzustufen. Die waffenrechtliche Erlaubnis sei zu widerrufen, da der Kläger die erforderliche Zuverlässigkeit nicht erfülle. Angesichts seiner verfassungsfeindlichen Bestrebungen biete er nicht die Gewähr dafür, stets in jeder Hinsicht und verantwortungsbewusst mit Waffen und Munition umzugehen. Die Verfügung wurde vom Senator für Inneres und Sport bestätigt.

Der Kläger trug mit seiner Klage u.a. vor, die Entziehung der Waffenerlaubnis sei überwiegend ideologisch begründet. Es mangele an jedem substantiierten Vorwurf gegen den Kläger. Gerade die Unterstützung des Wahlantrittes einer Partei zu einer Landtagswahl belege eine positive Grundhaltung zur freiheitlich demokratischen Grundordnung. Der von der Beklagten verwendete Begriff des „Rechtsextremismus“ sei ohne rechtliche Operabilität. Im Rahmen seines parteipolitischen Engagements nehme der Kläger sein Grundrecht auf Meinungsfreiheit wahr und vertrete mit der freiheitlich demokratischen Grundordnung vereinbare Positionen, diesen Standpunkt habe er auch innerhalb der Partei zur Geltung gebracht.

Die NPD sei eine zugelassene und in ihrer Zielsetzung rechtsstaatskonforme Partei; dies ergebe sich auch aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts von 2003 zum Verbotsverfahren. Der Kläger sei für den Kreisverband zuständig gewesen, nicht jedoch für die Landes- oder Bundespartei; für den Inhalt der Wahlwerbung sei er nicht verantwortlich gewesen und er habe auf die Gesamtpartei keinen Einfluss gehabt.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Bremen (Az. 2 K 1002/13)

Das Verwaltungsgericht Bremen hat in seinem Urteil (Az. 2 K 1002/13) hat die Entscheidung des Stadtamtes vollumfänglich bestätigt. Sowohl derWiderruf der Waffenerlaubnisse als auch das im Ermessen stehende Waffenverbot seien rechtmäßig. Der Kläger habe sich durch seine Tätigkeit als Vorsitzender des Kreisverbandes Bremen-Stadt der NPD als waffenrechtlich unzuverlässig erwiesen.

Nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 a) WaffG besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel Personen nicht, die einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt haben, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind. Dieser Tatbestand sei durch die Tätigkeit Klägers und seine Eigenschaft als Funktionsträger der NPD erfüllt.

Es bestehe kein Zweifel daran, dass die Aktivitäten der NPD sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten. Dies belegten die Rechtsprechung anderer Verwaltungsgerichte und die aktuellen Verfassungsschutzberichte des Bundes und des Landes Bremen. Unerheblich sei, dass die NPD eine zugelassene, nicht verbotene Partei ist. Für die Annahme einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit reiche ein verfassungsfeindliches Bestreben einer Partei aus, dies ist abzugrenzen von einem verfassungswidrigen, kämpferisch-aggressiven Bestreben, welches Voraussetzung für ein Parteiverbot ist.

Gericht:
Verwaltungsgericht Bremen, Urteil vom 08.08.2014 - 2 K 1002/13

VG Bremen
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