Nach Urteil des VG Berlin habe die Klägerin einen Anspruch auf die staatliche Anerkennung als Erzieherin. Zwar habe die Klägerin zu Unrecht Sozialhilfeleistungen beantragt und erhalten, obwohl ihr diese nicht zustanden. Die Tat lasse aber die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs nicht erkennen.

Nach einem Urteil des VG Berlin (Az. VG 3 K 588.13) rechtfertigt nicht jede strafrechtliche Verurteilung die Verweigerung der staatlichen Anerkennung als Erzieher. Voraussetzung hierfür ist vielmehr eine Verfehlung, die entweder in Ausübung des Berufs erfolgt oder aber die Prognose zulässt, dass es auch bei der Berufsausübung zur Verletzung berufsspezifischer Verpflichtungen kommen wird.

Der Sachverhalt

Die 1978 geborene Klägerin hatte eine Ausbildung zur Erzieherin absolviert und im Juni 2012 das Abschlusszeugnis als "Staatlich geprüfte Erzieherin" erhalten. Die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft lehnte ihren Antrag auf staatliche Anerkennung als Erzieherin ab, weil sie im Februar 2012 wegen Betruges in zwei Fällen zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt worden war.

Dem lag zugrunde, dass die Klägerin 2009 Sozialhilfeleistungen beantragt und erhalten hatte, obwohl ihr diese nicht zustanden. Im August 2008 hatte sie nämlich einen Betrag von rund 224.000 € geerbt, dies aber dem Jobcenter verschwiegen. Hierdurch war dem Jobcenter ein Schaden von insgesamt etwa 4.100 € entstanden.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin (Az. VG 3 K 588.13)

Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts verpflichtete die Behörde zur Erzieheranerkennung. Die Klägerin habe einen Anspruch auf die staatliche Anerkennung nach dem Sozialberufe-Anerkennungsgesetz. Entgegen der Auffassung des Landes lägen keine Versagungsgründe vor. Zwar sei die staatliche Anerkennung zu versagen, wenn sich der Antragsteller schwerer Verfehlungen schuldig gemacht habe, aus denen sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergebe.

Keine Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs

Dies sei hier aber zu verneinen. Denn die Tat lasse keinen Bezug zu den spezifischen Verpflichtungen eines Berufes erkennen, der die Betreuung, Beaufsichtigung oder Ausbildung von Kindern oder Jugendlichen betreffe. Auf den durch die Begehung der Straftat offenbarten Charaktermangel komme es nicht an, weil ansonsten die Grenze zu einem allgemeinen Berufsverbot für Straftäter kaum noch zuverlässig gezogen werden könne.

Gericht:
Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 13.05.2014 - VG 3 K 588.13

VG Berlin, PM
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