Beschluss - Der Züchter von Forellen und Stören darf zum Schutz seines Fischbestandes Netze über seine Teiche spannen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz in einem Eilverfahren.

Der Antragsteller betreibt eine Fischzucht. Zum Schutz der Fische vor Vögeln hat er seit ca. zehn Jahren über seine Teiche Kunststoffnetze gespannt. Die Kreisverwaltung Südliche Weinstraße gab ihm nun unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, die Netze aus Tierschutzgründen zu beseitigen. Denn Vögel könnten sich in den Netzen verfangen, qualvolle Schmerzen erleiden und sogar verenden. Den Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers wiederherzustellen, lehnte das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht gab demgegenüber der Beschwerde des Antragstellers statt und erlaubte vorläufig die Verwendung der Netze.

In einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren müsse geklärt werden, ob andere, für Vögel weniger gefährliche Vorrichtungen geeignet seien, die Fische des Antragstellers zu schützen. Bis dahin dürfe der Antragsteller die Netze über seine Teiche spannen. Seine Belange hätten höheres Gewicht als das öffentliche Interesse am Schutz fischfressender Vögel. Der Antragsteller könne sich darauf berufen, dass sein Zuchtbetrieb der Sicherung seiner Lebensgrundlage diene. Außerdem schützten die Netze die Fische vor erheblichen Verletzungen, die ihnen Vögel mit ihren scharfen Schnäbeln zufügen könnten. Insoweit dienten sie auch dem Tierschutz. Im Übrigen sei in den vergangenen zehn Jahren lediglich ein Vogel in einem Netz verendet.

Beschluss vom 15. Mai 2009, Aktenzeichen: 7 B 10367/09.OVG Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
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