Nach Urteil des VG Gera (Az. 2 K 513/12 Ge), handelt es sich bei dem Miniatur-Bullterrier um eine eigenständige Hunderasse, die nicht von der Kraft Gesetzes als gefährlich eingeordneten Hunderasse der Bullterrier erfasst wird.

Der Sachverhalt

Das Thüringer Gesetz zum Schutze der Bevölkerung vor Tiergefahren - TierGefG - ordnet bestimmte Hunderassen als gefährlich ein. Der Kläger hatte sich im Wege der Feststellungsklage gegen die Einordnung seines Hundes als Bullterrier gewandt, der Kraft Gesetzes als gefährlicher Hund eingestuft wird und einem gesetzlichen Zucht- und Handelsverbot unterliegt.

Zudem bestand für den Kläger ein Interesse an einer Klärung, da er sich nach Auffassung der beklagten Stadt Altenburg ordnungswidrig verhielt.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera (Az. 2 K 513/12 Ge)

Nach Urteil des VG Gera (Az. 2 K 513/12 Ge), handelt es sich bei dem Miniatur-Bullterrier um eine eigenständige Hunderasse handelt, die nicht von der Kraft Gesetzes als gefährlich eingeordneten Hunderasse der Bullterrier erfasst wird.

Das Gericht war nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zu diesem Ergebnis gelangt, das durch verschiedene Stellungnahmen von Hundezuchtverbänden gestützt wurde.

Das Gericht stellte ferner fest, dass die Möglichkeit besteht, den Miniatur-Bullterrier im Wege einer Rechtsverordnung auf der Grundlage des § 3 Abs. 4 TierGefG als gefährlichen Hund zu erfassen, sofern sich Beißvorfälle ereignen sollten. Diese Möglichkeit sprach ebenfalls gegen eine erweiternde Auslegung der betreffenden Regelung, die Bullterrier als gefährliche Hunderasse einstuft.

Gericht:
Verwaltungsgerichts Gera, Urteil vom 06.01.2014 - 2 K 513/12

VG Gera, PM
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