Nach Urteil des VG Trier (Az. 5 K 1328/13.TR), kann die Äußerung einer rechtlichen Bewertung am Telefon keinen Unterlassungsanspruch begründen. Es sei nicht ersichtlich gewesen, dass die Äußerungen in dem Gespräch durch Tatsachen belegt worden wären.

Der Sachverhalt

Der Kläger ist Vorsitzender eines Vereins, der in der Vergangenheit eine Versorgungsstation für hilfsbedürftige Schwäne betrieben hat. In einer an verschiedene Personen einer saarländischen Behörde weitergeleiteten E-Mail ist unter anderem ausgeführt, ein Mitarbeiter des Veterinäramtes Trier habe telefonisch mitgeteilt, der Kläger habe in Trier und in Luxemburg Tierversorgungseinrichtungen betrieben, die insgesamt nicht naturschutzgerecht geführt und daher auch aufgelöst worden seien.

Der Kläger forderte den beklagten Landkreis Trier-Saarburg auf, diese Äußerungen zurückzunehmen und in Zukunft zu unterlassen. Nachdem der Kreis dem nicht nachgekommen ist, hat der Kläger vor dem Verwaltungsgericht Trier geklagt.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier (Az. 5 K 1328/13.TR)

Nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch Vernehmung der beteiligten Personen entschieden die Richter, dem Kläger stehe kein Anspruch auf den von Ihm begehrten Widerruf bzw. der Unterlassung der vom Veterinäramt getätigten Äußerungen gegenüber dem beklagten Landkreis zu.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, das der Mitarbeiter des Veterinäramtes lediglich ein wertendes Urteil über die nicht artgerechte Haltung der Tiere abgegeben habe, da es nicht ersichtlich sei, dass die Äußerungen in dem Gespräch durch Tatsachen belegt worden wären. Daher handele es sich nicht um eine Tatsachenbehauptung. Vielmehr sei dies als rechtliche Wertung zu qualifizieren, die von dem Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt werde.

Gericht:
Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 26.03.2014 - 5 K 1328/13.TR

VG Trier, PM10/2014
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