Der Hessische VGH (Az. 7 A 1481/13) hat durch Beschluss entschieden, dass für den Besuch der 10. Jahrgangsstufe im verkürzten gymnasialen Bildungsgang (G 8) kein Anspruch auf Erstattung von Schülerbeförderungskosten nach dem Hessischen Schulgesetz besteht.

Der Sachverhalt

Im verhandelten Fall des VGH hatte eine Schülerin geklagt, die im Schuljahr 2011/2012 die Jahrgangsstufe 10 einer kooperativen Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe im G 8-System besucht und hierfür die Erstattung von Schülerbeförderungskosten beantragt hatte. Diesen Antrag lehnte der Rheingau-Taunus-Kreis ab.

Die gegen diese Ablehnung beim Verwaltungsgericht Wiesbaden (Siehe Meldung zu Az. 6 K 942/12 ) erhobene Klage war zunächst erfolgreich. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts bestehe ein Anspruch auf Erstattung der  Schülerbeförderungskosten nach dem Hessischen Schulgesetz, da die Klägerin die Mittelstufe (Sekundarstufe I) erst mit dem Erlangen der Mittleren Reife beende. Dies sei jedoch erst am Ende der Jahrgangsstufe 10 der Fall.

Auf die dagegen eingelegte Berufung des Rheingau-Taunus-Kreises hob der Hessische Verwaltungsgerichtshof dieses Urteil auf und wies die Klage ab.

Aus den Entscheidungsgründen

In der Begründung seiner Entscheidung führt der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen aus, nach den gesetzlichen Bestimmungen des Hessischen Schulgesetzes könnten für den Besuch der Jahrgangsstufe 10 der gymnasialen Oberstufe im G 8-System Schülerbeförderungskosten nicht erstattet werden. Vielmehr entspreche es dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers, über das Ende der Mittelstufe (Sekundarstufe I) hinaus im G 8-System keinerlei Erstattungspflicht begründen zu wollen.

Mit der entsprechenden Änderung der gesetzlichen Vorschriften des Schulgesetzes im November 2004 habe der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung getragen, dass im Gymnasium im System G 8 die Mittelstufe nach der Jahrgangsstufe 9 und nicht erst mit der Mittleren Reife, also am Ende der Jahrgangsstufe 10 ende. Indem die maßgeblichen Vorschriften des Hessischen Schulgesetzes ausdrücklich an den Abschluss anknüpften, der am Ende der Sekundarstufe I erreicht werde, werde klar zum Ausdruck gebracht, dass nur der Abschluss maßgeblich sein könne, der am Ende der jeweiligen Schulstufe erreicht werde. Dies sei im vorliegenden Fall jedoch nicht die Mittlere Reife, sondern die Versetzung in die gymnasiale Oberstufe.

Im Übrigen dienten die entsprechenden Vorschriften des Hessischen Schulgesetzes erkennbar dem Zweck, die Grundversorgung an Bildung durch die Übernahme von Schülerbeförderungskosten bis zum Abschluss der Sekundarstufe I einkommensunabhängig zu unterstützen. Diese Grundversorgung an Bildung werde jedoch durch die gesetzliche Vollzeitschulpflicht in der Primar- und der Sekundarstufe I und nicht in der Sekundarstufe II erfüllt. In dieser unterschiedlichen Behandlung von Schülern der Klasse 10 an Gymnasien im G 8-System einerseits und Schülern der Klassen 10 an anderen Schulzweigen sei im Übrigen auch kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz zu sehen, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits früher entschieden habe.

Die Revision gegen die Entscheidung wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision ist die Beschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu entscheiden hätte.

Die einschlägige Vorschrift, § 161 Abs. 5 Nr. 3 des Hessischen Schulgesetzes lautet:

"Notwendig sind die Beförderungskosten für den Besuch der nächstgelegenen, aufnahmefähigen Schule, deren Unterrichtsangebot es der Schülerin oder dem Schüler ermöglicht, den gewünschten Abschluss am Ende der Mittelstufe (Sekundarstufe I) ohne Schulwechsel zu erreichen; der Entscheidung der Eltern entsprechend gilt dabei als nächstgelegen entweder die Schule, in der der gewählte Bildungsgang der Mittelstufe schulformbezogen, oder diejenige Schule, in der er schulformübergreifend angeboten wird (§ 12 Abs. 3)."

Gericht:
Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 17.12.2013 - 7 A 1481/13

Hess. VGH, PM Nr. 3/2014
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