Den studentischen Mitgliedern im Senat der Uni Trier steht aufgrund des im Hochschulgesetz und in der Grundordnung der Universität geregelten sog. Gruppenvetos kein Anspruch darauf zu, dass die im Senat behandelte Frage der Einrichtung eines neuen Studiengangs dort erneut beraten werden muss.

Dies hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil entschieden und damit die Klage der vier studentischen Mitglieder des Senats der Universität abgewiesen.

Der Sachverhalt

In einer Sitzung im Juni 2013 hatte der Senat der Universität Trier über die Einführung eines neuen Studiengangs "Pflegewissenschaften (Klinische Pflege)" zum Wintersemester 2014/2015 beraten. Der Antrag auf Einrichtung des neuen Studiengangs wurde schließlich gegen die Stimmen der studentischen Mitglieder angenommen. Der Präsident der Universität lehnte einen bei ihm gestellten Antrag der studentischen Mitglieder auf erneute Beratung dieses Tagesordnungspunkts im Senat ab.

Die Entscheidung

Zu Recht, so die Richter der 5. Kammer. Die Voraussetzungen, die sowohl die Regelung im Hochschulgesetz als auch in der Grundordnung der Universität an die erneute Beratung aufgrund eines Gruppenvetos stellten, seien nicht erfüllt. Es müsse sich dafür bei der behandelten Thematik um eine Angelegenheit der Lehre handeln.

Die Einrichtung eines neuen Studiengangs sei jedoch keine Angelegenheit, die die Lehre unmittelbar berühre. Vielmehr handele es sich um eine hochschulpolitische Angelegenheit, die die Grundstruktur der Universität an sich betreffe und nicht die in ihr geleistete Tätigkeit in Form der Lehre. Der Interessensbereich der Studierenden, den zu umfassen Zweck der vorgenannten gesetzlichen Bestimmungen sei, werde von daher nicht unmittelbar berührt. Soweit die Kläger durch die Einrichtung des neuen Studiengangs und der damit verbundenen Finanzierungsproblematik Auswirkungen auch für die bestehenden Studiengänge befürchteten, handele es sich - selbst wenn es zu solchen Auswirkungen kommen sollte - um lediglich mittelbare Auswirkungen, die vom eingeforderten Mitwirkungsrecht nicht umfasst seien.

Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb eines Monats die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.

Gericht:
Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 20.11.2013 - 5 K 862/13.TR

VG Trier, PM Nr. 29/2013
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