Die Wahlplakate der NPD mit der Aufschrift "Geld für die Oma - statt für Sinti und Roma" sah die Stadt Gießen als menschenverachtend und volksverhetzend und hängte nach Fristsetzung die Plakate ab. Zu Unrecht, entschied das VG Gießen.

Der Sachverhalt

Die Oberbürgermeisterin hatte in einer Email die NPD zur Abnahme der Wahlplakate mit der Aufschrift "Geld für die Oma - statt für Sinti und Roma" aufgefordert, weil diese menschenverachtend und volksverhetzend seien und einen Verstoß gegen Gesetze darstellen würden.

Da die NPD dies nicht innerhalb der bis zum nächsten Morgen gesetzten Frist getan hatte, wurde die Stadt aktiv und hängte die Plakate selbst ab. Am nächsten Tag suchte deshalb die NPD beim Verwaltungsgericht Gießen um vorläufigen Rechtsschutz nach.

Die Entscheidung

Mit Beschluss hat die 4. Kammer festgestellt, dass der von der NPD erhobene Widerspruch aufschiebende Wirkung hat und die Abnahme der Plakate daher rechtswidrig war und rückgängig gemacht werden muss. Denn die OB hatte in der per Email versandten Aufforderung, die keine Vorschriften nannte, auf die sich die Verfügung stützte, nicht mit einer Anordnung zur sofortige Vollziehung versehen, was aber Voraussetzung für die sofortige Abnahme der Plakate gewesen wäre.

Neben diesen formalen Aspekten, so führt die Kammer zur Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten aus, sei die Aufforderung auch in der Sache rechtswidrig, da keine Rechtsgrundlage ersichtlich sei. Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit könne das Abhängen der Plakate nicht verlangt werden, denn der Straftatbestand der Volksverhetzung sei auch nach Auffassung der Staatsanwaltschaften dadurch noch nicht erfüllt.

Gericht:
Verwaltungsgericht Gießen, Beschluss vom 12.09.2013 - 4 L 1892/13.GI

VG Gießen, PM
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