Ein Schüler kann nicht nur dann von der Schule ausgeschlossen werden, wenn er in der Schule illegale Drogen verkauft, sondern bereits dann, wenn er einen dahingehenden Anschein bewusst erweckt oder wenn er mit sogenannten "Legal Highs" handelt.

Der Sachverhalt

Der Kläger erwarb in der Schule von einem Mitschüler selbstgedrehte Zigaretten, deren Aussehen von Mitschülern als "Joints" beschrieben wurde, und zeigte sie anderen Schülern. Auf die Nachfrage eines Mitschülers nach Haschisch oder Marihuana gab er an, er könne ihm möglicherweise etwas besorgen.

Die Schule sah es daraufhin als erwiesen an, dass der Kläger mit Drogen gehandelt habe, und schloss ihn vom weiteren Schulbesuch aus. Hiergegen klagte der Schüler und trug vor, es habe sich lediglich um "Scheinjoints" gehandelt, die nur sogenannte "Legal Highs" enthalten hätten. Er habe sie aus pubertärer Neugier und Imponiergehabe ausprobiert.

Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt, nachdem die Vernehmung von Mitschülern und Lehrern keinen Nachweis erbringen konnte, dass es sich tatsächlich um illegale Drogen handelte. Den hiergegen gerichteten Antrag der Schule auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht ab.

Aus den Entscheidungsgründen des OVG

Das Gericht führte jedoch aus, auch der Handel mit "Legal Highs" begründe eine ernstliche Gefahr für die Erziehung der anderen Schülerinnen und Schüler. "Legal Highs" würden zu Rauschzwecken als (vermeintlich) legale Alternative illegaler Drogen konsumiert. Sie seien bewusst darauf angelegt, vergleichbare Wirkungen zu erzielen sowie die Restriktionen des Betäubungsmittelrechts zu umgehen.

Eine solche Flucht in psychoaktive Substanzen am Rande der Legalität widerspreche der staatlichen Erziehung zu einem bewussten und eigenverantwortlichen Leben. Derartige Stoffe förderten zudem die Bereitschaft, auch einmal "echte" Drogen auszuprobieren. Ihr Konsum berge darüber hinaus erhebliche gesundheitliche Risiken.

Der Missbrauch von Drogen werde des Weiteren auch dann propagiert und gefährde den schulischen Erziehungsauftrag, wenn ein Schüler die Verfügbarkeit von Drogen bewusst vorspiegele. Insbesondere werde hierdurch die Aufgabe der Schulen, ein drogenfreies Umfeld zu gewährleisten, erheblich erschwert. Seien Schüler nicht geständig oder würden nicht "auf frischer Tat ertappt", könnten die Schulen zudem regelmäßig nicht nachweisen, dass Schüler tatsächlich mit illegalen Drogen handelten. Dürften Schüler darauf vertrauen, sich notfalls in die (Schutz-)Behauptung von "Scheindrogen" zu flüchten, erwecke dies den Anschein, Drogen könnten gefahrlos im schulischen Umfeld lanciert oder zur Steigerung des Ansehens verwendet werden.

Beide Verhaltensweisen könnten daher, so das Oberverwaltungsgericht, unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls einen Schulausschluss rechtfertigen. Insoweit komme der Gesamtkonferenz der Schule, die über den Ausschluss entscheide, ein Ermessensspielraum zu. Vorliegend habe die Konferenz ihre Entscheidung bislang ausschließlich mit einem nachweisbaren Handel des Klägers mit illegalen Drogen, nicht jedoch mit einem dahingehenden Anschein oder mit dem Erwerb von "Legal Highs" begründet. Das Verwaltungsgericht habe den Schulausschluss daher zu Recht aufgehoben.

Gericht:
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.08.2013 - 2 A 10251/13.OVG

OVG RLP, PM Nr. 31/2013
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