Der BayVGH hat mit Urteil entschieden, dass ein Steuersatz für sogenannte Kampfhunde in Höhe von 2.000 Euro jährlich nicht rechtmäßig sind. Eine solche Steuerbelastung wirke sich aus wie ein auf bestimmte Rassen bezogenes Hundehaltungsverbot.

Das Gericht hat entschieden, dass ein Steuersatz für sogenannte Kampfhunde in Höhe von 2.000 Euro jährlich angesichts der für die Haltung eines solchen Hundes in der Regel erforderlichen Aufwendungen nicht mehr auf die Einnahmeerzielung zielt, sondern auf ein faktisches Verbot der Kampfhundehaltung; er entfalte damit eine erdrosselnde Wirkung und sei nicht rechtmäßig, so das Urteil.

Der Sachverhalt

Damit hat der BayVGH der Berufung eines Ehepaars stattgegeben, das sich gegen einen entsprechenden Steuerbescheid der Wohnsitzgemeinde gewandt hatte. Beim Verwaltungsgericht München hatte noch die Gemeinde Erfolg, der BayVGH gab nun aber den Hundehaltern Recht.

Aus den Entscheidungsgründen

Zwar könne eine Gemeinde für einen sogenannten Kampfhund einen erhöhten Steuersatz festsetzen. Das gelte auch, wenn der Halter gemäß der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit einen sog. positiven Wesenstest vorweisen könne, wonach der Hund keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweise. Denn der positive Wesenstest im Einzelfall ändere nichts daran, dass bei Kampfhunden generell von einer abstrakten Gefährlichkeit auszugehen sei.

Grundsätzlich sei es gerechtfertigt, eine Lenkungssteuer mit dem Ziel zu erlassen, eine als gefährlich vermutete Hundepopulation einzudämmen. Der Lenkungszweck dürfe aber nicht so dominieren, dass der Zweck, Einnahmen zu erzielen, völlig zurücktrete. Letzteres sei der Fall, wenn die Steuerregelung aufgrund der Höhe des Steuersatzes ersichtlich darauf abziele, damit die Haltung bestimmter Hunderassen durch eine "erdrosselnde Wirkung" praktisch unmöglich zu machen.

Die Hundesteuer sei eine kommunale Aufwandsteuer. Nach einer wissenschaftlichen Untersuchung sei von einer jährlichen finanziellen Belastung von im Bundesdurchschnitt 900 bis 1.000 Euro pro Hund auszugehen. Eine Steuerbelastung, die diesen anzunehmenden Hundehaltungsaufwand so deutlich übersteige wie im entschiedenen Fall, sei nicht mehr zu rechtfertigen und wirke sich aus wie ein auf bestimmte Rassen bezogenes Hundehaltungsverbot. Für den Erlass eines solchen Hundehaltungsverbots fehle der Gemeinde jedoch die Regelungskompetenz. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig wurde zugelassen.

Gericht:
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 25.7.2013 - 4 B 13.144

Bayerischer VGH
Rechtsindex - Recht & Urteil
Ähnliche Urteile:

Mit Urteil hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden, dass Gemeinden in Baden-Württemberg Hunde der Rassen Bordeauxdogge und Mastiff wegen ihrer Gefährlichkeit erhöht besteuern dürfen. Urteil lesen

Das Verwaltungsgericht Neustadt hat in einem Eilverfahren ein von der Verbandsgemeinde Dudenhofen ausgesprochenes Haltungsverbot nach dem Landesgesetz über gefährliche Hunde bestätigt. Urteil lesen

Hunde, die Wild oder Vieh hetzen oder reißen, seien nach dem Gesetz gefährliche Hunde. Dabei genüge ein erstmaliger oder einmaliger Vorfall. Weitere Vorfälle muss die Behörde nicht abwarten, bevor sie einen auffällig gewordenen Hund als gefährlichen Hund einstufe. Urteil lesen

Eine Gemeinde ist berechtigt, von dem Halter eines American Staffordshire Terrier eine erhöhte Hundesteuer von 600 Euro/Jahr zu verlangen. Der American Staffordshire Terrier gehöre zu den Hunderassen, denen eine abstrakte Gefährlichkeit zugesprochen wird. Urteil lesen

Werbung
Werbung auf Rechtsindex.de