Beherrscht ein Prüfungskandidat die deutsche Sprache nicht angemessen, kann er durch die Prüfung fallen, so das Urteil des VG Kassel. Insbesondere angehende Lehrer müssten in der Lage sein, ihr Fachwissen durch korrekten und sicheren Gebrauch der Sprache zu vermitteln.

Der Sachverhalt

Der Kläger stammt aus Kasachstan und kam 1993 nach Deutschland. Ab 2005 studierte er an der Universität Gießen Mathematik und Physik für das Lehramt an Haupt- und Realschulen. Er fiel zweimal durchs Examen, zuletzt 2008, wegen seiner mangelnden Deutschkenntnisse.

Die Sprachfertigkeit des angehenden Lehrers war so schlecht, dass er seine akzeptablen fachlichen Leistungen in der Prüfungsklausur Physik nicht in richtigem Deutsch ausdrücken konnte. Er beherrschte durchgehend weder Grammatik noch Rechtschreibung noch Zeichensetzung. Die erste Klausur und die Wiederholungsklausur 2008, jeweils im Fach Physik, wurden deshalb beide Male mit "mangelhaft" bewertet. Damit galt die Prüfung insgesamt endgültig als nicht bestanden.

Gegen diese Entscheidung des Prüfungsamtes klagte er vor dem VG Kassel. Er hatte vorrangig erreichen wollen, dass die Wiederholungs-Klausur Physik mit mindestens "ausreichend" bewertet wird und damit die gesamte Prüfung als bestanden gilt. Sollte er mit diesem Antrag scheitern, wollte er eine Neubewertung seiner Prüfungsleistung unter Einbeziehung der Auffassung des Gerichts erreichen, wenigstens jedoch die Möglichkeit erhalten, die Physik-Klausur ein drittes Mal zu schreiben.

Der Kläger hatte unter anderem argumentiert:  Seine fachlichen Leistungen seien ja anerkannt worden, man habe ihn also verstanden, also könne sein Deutsch so schlecht nicht sein. Folglich sei die Klausur-Note "mangelhaft" nicht gerechtfertigt. Außerdem erklärte der Kläger, die Bewertung der Sprache dürfe bei einer Klausur, die unter Zeitdruck und ohne Hilfsmittel geschrieben werden muss, nicht so streng sein.

Die Entscheidung

Die Klage blieb ohne Erfolg. Die Fähigkeit eines Kandidaten, sich in einer wissenschaftlichen Prüfung sprachlich korrekt auszudrücken, muss eigenständig beurteilt werden. Diese Fähigkeit muss losgelöst von seiner rein fachlichen Qualifikation bewertet werden. Darum kann ein Kandidat, der die Sprache nicht angemessen beherrscht, die Prüfung nicht bestehen.

Das Gericht hebt hervor, dass die Prüfungsklausur des Klägers auf nahezu jeder Seite voller schwerwiegender sprachlicher Fehler ist. Außerdem handele es sich bei einer Prüfungsklausur um eine wissenschaftliche Arbeit, die immer hohe sprachliche Standards erfüllen muss. Dies gelte in besonderer Weise für Prüfungsarbeiten im Lehrerexamen, wie es der Kläger ablegen wollte. Insbesondere Pädagogen müssten in der Lage sein, ihr Fachwissen durch korrekten und sicheren Gebrauch der Sprache zu vermitteln. Die Kammer hat die Berufung zum Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache bereits zugelassen.

Gericht:
Verwaltungsgericht Kassel, Urteil vom 17.07.2013 - 3 K 1407/11.KS

VG Kassel
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